Medienmitteilung

Aufhebung der kommunalen Abstimmung der Gemeinde Randa

14/01/2015 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

(IVS).- Am Urnengang vom 28. September 2014 liess der Gemeinderat von Randa die Urversammlung der Einwohnergemeinde Randa über den Weiterverlauf des Pfarrhauses abstimmen. Der Staatsrat hat nun eine dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde gutgeheissen und die kommunale Abstimmung aufgehoben.

Der Gemeinderat von Randa legte der Urversammlung der Einwohnergemeinde Randa am 28. September 2014 eine Abstimmungsvorlage über den Weiterverlauf des Pfarrhauses vor. Bei dieser Vorlage konnte sich das Stimmvolk entweder für eine Sanierung des Pfarrhauses oder für dessen Abriss entscheiden, wobei anschliessend lediglich die Befürworter eines Abrisses zwischen zwei Untervarianten wählen konnten, die die Neugestaltung nach dem Abriss betrafen.

Gegen diese äusserst knapp ausgegangene Abstimmung wurde am 1. Oktober 2014 beim Staatsrat eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht, in welcher mehrere Rügen vorgebracht wurden. Nach eingehender Würdigung aller Umstände kommt der Staatsrat zum Schluss, dass eine Abstimmung, bei welcher mehrere Varianten vorgesehen sind - eine sogenannte Variantenabstimmung - grundsätzlich nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage möglich ist. Eine solche ist zwar für Abstimmungen auf kantonaler Ebene gegeben, aber selbst da dürfen höchstens zwei Varianten zur Abstimmung gebracht werden und nicht wie vorliegend zwei Varianten mit zusätzlich zwei Untervarianten. Da es bei dieser Vorgehensweise einem Teil der Stimmbürger verwehrt war, ihren tatsächlichen Willen adäquat kund zu tun, ist eine analoge Anwendung der kantonalen Bestimmung ausgeschlossen. Die kommunale Abstimmung vom 28. September 2014 muss deshalb aufgehoben werden.

Der Staatsrat verzichtet darauf, einen neuen Abstimmungstermin festzulegen, da der Gemeinderat zuerst entscheiden muss, welche der Varianten erneut zur Abstimmung gebracht werden soll, beziehungsweise diese Variante vorgängig detailliert ausarbeiten muss. Erst im Anschluss daran kann vom Gemeinderat ein neuer Abstimmungstermin fixiert werden.

 

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