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Revision der Kantonsverfassung (R21)

11/05/2015 | Staatskanzlei 

(IVS).- Der Staatsrat empfiehlt den Walliser Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Revision der Kantonsverfassung, die am 14. Juni zur Abstimmung vorgelegt wird, mit einem zweifachen Ja anzunehmen. Die Revision ist Gegenstand zweier Fragen, bei der die erste die Zusammensetzung und den Wahlmodus des Grossen Rates und die zweite die Organisation der kantonalen Behörden betrifft. Ein doppeltes Ja würde es ermöglichen, einen Wahlmodus des Grossen Rates auf die Beine zu stellen, der konform zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre und einen grossen Schritt in Richtung Totalrevision der Verfassung darstellen würde.

Die Revision der Verfassung

Der Staatsrat plant eine etappenweise Revision der Verfassung. Die Abstimmung vom 14. Juni berührt allein die kantonalen Institutionen, nachdem der Grosse Rat – zweifelsohne zu recht – dem Staatsrat nahegelegt hat, die Reform in zwei Teile zu gliedern. Die diesbezüglichen Arbeiten zum Teil der „Gemeinden“ sowie der „Individuellen Freiheiten und grundlegenden Rechte“ werden folgen und je nach Ausgang der Abstimmung vom 14. Juni, angepasst.

Ein Wahlmodus konform zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Die erste Frage betrifft die Zusammensetzung und den Wahlmodus des Grossen Rates. Das Parlament hat entschieden, dem Volk nur die Lösung genannt „doppeltproportionales Zuteilungsverfahren“ vorzulegen. Sie respektiert die Walliser Geopolitik am besten. Die 130 Abgeordneten und Suppleanten werden den Unterwahlkreisen zugeteilt (Bezirke). Die Wähler wählen die Kandidaten ihres Unterwahlkreises, die Resultate werden zusammengetragen und die Sitze entsprechend den politischen Kräften auf Stufe der Wahlkreise verteilt und anschliessend in den Unterwahlkreisen weiterverteilt. Aus Sorge um die Einheit und die Kohäsion des Kantons wird die Verfassung eine Garantie von 35 Sitzen für die Oberwalliser Wahlkreise vorsehen, um die sprachliche Minderheit zu schützen.

Organisation der kantonalen Behörden

Die zweite Frage umfasst die Zusammensetzung, den Wahlmodus und die Kompetenzen des Grossen Rates. Die drei verfassungsmässigen Regionen (Ober-, Mittel- und Unterwallis) verfügen über die Garantie, einen Vertreter für die Regierung stellen zu dürfen. Andererseits wurde die Klausel, die pro Bezirk nur einen Staatsrat vorsah, abgeschafft. Der Staatsrat wird, wie in 24 Kantonen und Halb-Kantonen (mit Ausnahme des Tessins), nach dem Majorzsystem gewählt. Aufgrund der Tatsache, dass die Wahl des Staatsrates in erster Linie eine Personenwahl ist und eine Wahl nach Proporz mit der Vertretung der Regionen praktisch nicht in Einklang gebracht werden kann, hat sich dieses System aufgedrängt.

Das Regierungsgremium setzt sich wie bisher aus fünf Staatsratssitzen zusammen, was dem Wunsch des Parlaments nach Effizienz des Kollegiums und einer Kosteneindämmung entspricht.

Die kantonalen Wahlen (Grosser Rat und Staatsrat) werden neu im Herbst stattfinden, um eine Überschneidung mit den kommunalen Wahlen zu verhindern und den Stimmbürgern, Parteien und Kandidaten die Auseinanderhaltung der unterschiedlichen Termine und die Wahlvorbereitungen zu erleichtern.

Schliesslich wird der Bezirk als Verwaltungseinheit abgeschafft, und mit ihm die Institution des Bezirksrates und der Ämter des Präfekten sowie des Vize-Präfekten, die sich zwar historisch rechtfertigten, dies heute jedoch nicht mehr tun.

Schlussfolgerung

Der Staatsrat empfiehlt die R21 zur Annahme und dies mit 2 x Ja, kundzutun. Dies, um eine institutionelle Krise zu verhindern (Wahl des Grossen Rates) und vor allem um aktiv an einer wichtigen Revision für eine moderne Verfassung teilzunehmen.

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Medieneinladung

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Präsentation von Staatsräte Jacques Melly, Maurice Tornay und Oskar Freysinger