Medienmitteilung Dienststelle für Gesundheitswesen Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur

Teilrevision des Gesundheitsgesetzes - Der Vorentwurf geht in die Vernehmlassung

Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) schickt den Vorentwurf der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung. Diese Revision ist notwendig, um die kantonale Gesetzgebung an das Bundesrecht anzupassen und verschiedene Motionen und Postulate umzusetzen. Die vorgesehenen Bestimmungen sollen den Zugang zu Gesundheitsleistungen gewährleisten und gleichzeitig das medizinische Angebot zu tragbaren Kosten erhalten. Sie betreffen die Begrenzung der Zulassung von Ärzten, die Möglichkeit der Einführung einer Gebühr bei Nichtausübung des Bereitschaftsdienstes, die Schaffung der Funktion der Kantonspflegefachperson, die Ausweitung der Befugnisse der Apotheker entsprechend dem Bundesrecht und das Verbot von Konversionstherapien. Alle interessierten Personen und Institutionen sind eingeladen, sich bis zum 4. Januar 2024 zu äussern.

Der Vernehmlassungsvorentwurf für eine Teilrevision des Gesundheitsgesetzes enthält fünf Hauptänderungen. Diese neuen Bestimmungen verfolgen dieselben Globalziele, nämlich den Zugang zu Gesundheitsleistungen für die Walliser Bevölkerung zu gewährleisten und gleichzeitig das medizinische Angebot zu tragbaren Kosten zu erhalten.

Als Reaktion auf die vom Grossen Rat angenommene Motion 2022.03.073 wird im Zuge der Revision die Funktion der Kantonspflegefachperson geschaffen und dieses neue Amt im Organigramm des Walliser Gesundheitssystems verankert. Diese Person wird dafür zuständig sein, die Pflegeberufe zu fördern und aufzuwerten und eine strategische Vision für die Pflege zu entwickeln. Es handelt sich um einen zentralen Handlungsschwerpunkt, um auf den besorgniserregenden Mangel an Pflegepersonal zu reagieren.

Bezüglich der Apotheker wird ein neuer Artikel eingeführt, um das kantonale Recht mit der Bundesgesetzgebung in Einklang zu bringen. Es geht darum, die Kompetenzen von Apothekern, die zur Durchführung bestimmter Tests und zur rezeptfreien Abgabe von Arzneimitteln ausgebildet sind, bei der Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen und häufigen Krankheiten anzuerkennen. Diese Bestimmung wird insbesondere dazu beitragen, der medizinischen Betreuung von Menschen in Regionen mit geringer Ärztedichte besser gerecht zu werden. Die erlaubten Leistungen werden in einer Ausführungsverordnung genauer festgelegt.

Der Vorentwurf enthält eine Bestimmung, mit der dem Postulat 2021.09.285 «Für ein Verbot von Konversionstherapien» nachgekommen wird. Es wird vorgeschlagen, diese Praktiken, die darauf abzielen, die sexuelle und emotionale Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person zu verändern, sowie die Bewerbung solcher Therapien zu verbieten. Dieser neue Artikel ist im Sinne eines besseren Schutzes der Bevölkerung vor diesen Massnahmen, die bei Personen, die ihnen ausgesetzt sind, enormes Leid versuchen, ohne das die Täter sanktioniert werden können.

Der Revisionsvorentwurf legt auch den Rahmen für die Umsetzung des neuen Bundesrechts über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten fest.  Die eidgenössischen Kammern haben am 19. Juni 2020 einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet, die die Zulassung von Ärzten betrifft (Art. 55a KVG). Die Kantone müssen nunmehr Höchstzahlen für Ärzte festlegen, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind. Ein Entwurf der kantonalen Ausführungsverordnung wurde im März in die Vernehmlassung geschickt. Der Grosse Rat hielt es jedoch für angebracht, diesbezügliche Präzisierungen in das Gesundheitsgesetz aufzunehmen. Er nahm eine dringliche Motion (2023.06.190) in diesem Sinne an.

Um das Funktionieren des Bereitschaftsdienstes der dazu verpflichteten Gesundheitsfachpersonen zu erleichtern, führt der Vorentwurf schliesslich auch die Möglichkeit ein, dass die betroffenen Berufsverbände, wie in anderen Kantonen, von ihren Mitgliedern, die keinen Bereitschaftsdienst leisten, eine Bereitschaftsdienstgebühr erheben können. Die erhobenen Beträge werden ausschliesslich zur Finanzierung der Dienstleistung verwendet.

Der Staatsrat hat das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) beauftragt, diesen Vorentwurf der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung zu schicken. Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis zum 4. Januar 2024. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen unter www.vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen zur Verfügung. Alle interessierten Personen und Institutionen sind dazu eingeladen, sich zu äussern.

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