Medienmitteilung Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

Der Önopark «Les Celliers de Sion» - Der Staatsrat schliesst das Oberaufsichtsverfahren über die kantonale Baukommission ab

Der Staatsrat hat entschieden, das betreffend der kantonalen Baukommission (KBK) eröffnete Oberaufsichtsverfahren im Baurecht in der Angelegenheit der «Celliers de Sion» abzuschliessen, denn er ist zum Schluss gekommen, dass die KBK, unter Einbeziehung der 2013 und 2015 erteilten Baubewilligungen, die rechtskonforme Wiederherstellung und Nutzung des Gebäudes angeordnet und erreicht hat. Dabei berücksichtigte die KBK auch die Schlussfolgerungen, zu denen Professor Dubey in einem im Auftrag des Staatsrats erstellten Rechtsgutachten gekommen war.

2019 nahm der Grosse Rat ein Postulat mit dem Titel «Sind die Baubewilligung sowie die Wohn- und Betriebsbewilligung für die «Celliers de Sion» in der geschützten Landwirtschaftszone rechtskonform?» an. Um dieser Sache nachzugehen, holte der Staatsrat ein Rechtsgutachten von Prof. Jacques Dubey ein, ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Staatsrecht der Universität Freiburg. Insbesondere betonte Prof. Dubey in seinem Gutachten, dass die Dossiers von der kantonalen Baukommission (KBK), dem kantonalen Bausekretariat (KBS) sowie von den beteiligten kantonalen Organen unter rein verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten absolut korrekt geführt wurden. Er stellte jedoch fest, dass die KBK das geltende Recht bewusst weit ausgelegt hat und dass ihre anfänglich entgegenkommende Haltung dazu führte, dass ein Gebäude, das in schwerwiegender und offensichtlicher Weise nicht zonenkonform war, in ebendieser Zone errichtet und mit endgültigen und rechtskräftigen Bewilligungen betrieben wurde.

Da er mehrere Fehlfunktionen bei der KBK feststellte, empfahl Prof. Dubey dem Staatsrat, diese zu verpflichten, die rechtmässige Wiederherstellung des Gebäudes der «Celliers de Sion», in Bezug auf die unter Verstoss gegen die Baubewilligungen von 2013 und 2015 ausgeführten Bauarbeiten, zu prüfen und dann zu veranlassen. In der Tat haben diese Bauarbeiten zu einer zunehmend gewerblichen Nutzung des Gebäudes geführt, die mit der geschützten Landwirtschaftszone nicht zu vereinbaren ist. Bei der rechtmässigen Wiederherstellung gilt es nach Prof. Dubey, zwei Arten der widerrechtlichen Einrichtungen zu unterscheiden: solche, bei denen es die Verhältnismässigkeit und der gute Glaube gebieten, sie ausnahmsweise und rückwirkend zu bewilligen, und solche, die nicht bewilligt werden können, da sie zu sehr vom erweiterten Konzept der Konformität mit der Landwirtschaftszone abweichen.

Nachdem er die Schlussfolgerungen von Professor Dubey ausgewertet hatte, beschloss der Staatsrat im Dezember 2021, ein Oberaufsichtsverfahren im Baurecht über die KBK zu eröffnen.

Im Februar 2022 informierte die KBK den Staatsrat darüber, dass sie ein formelles baupolizeiliches Verfahren gegen die «Celliers de Sion» eröffnen würde. Bei der Untersuchung des Dossiers berücksichtigte die KBK die Empfehlungen von Prof. Dubey. In der Wiederherstellungsverfügung verlangte die KBK die Beseitigung aller Einrichtungen, die der Zubereitung von warmen Speisen dienen, die Entfernung aller Möbel und Materialien, die keinen Bezug zur Landwirtschaft haben, sowie die Umsetzung eines Konzepts für die Weindegustation, das sich von dem einer öffentlichen Gaststätte unterscheidet. Nachdem die angeordneten Massnahmen umfassend ausgeführt worden waren, bestätigte die KBK dem Staatsrat im Dezember 2022, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vollständig vollzogen und das baupolizeiliche Verfahren damit abgeschlossen sei.

Nach Prüfung des Dossiers hat der Staatsrat entschieden, das Oberaufsichtsverfahren über die kantonale Baukommission abzuschliessen, denn er kommt zum Schluss, dass die KBK die erforderlichen Massnahmen gegenüber den «Celliers de Sion» ergriffen hat, um für die Einhaltung der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung zu sorgen. Ausserdem ist er der Ansicht, dass die KBK den Empfehlungen von Professor Dubey hinreichend Folge geleistet hat, indem sie auch eine Interessenabwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des guten Glaubens vorgenommen hat, um zu bestimmen, welche Einrichtungen toleriert werden können und welche nicht.

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