Medienmitteilung Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes - Der Staatsrat überweist seine Botschaft an den Grossen Rat

Der Staatsrat hat die Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes verabschiedet und an den Grossen Rat überwiesen. Die Revision sieht vor, die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau von Kantonsstrassen sowohl inner- als auch ausserorts zwischen dem Kanton und den Gemeinden neu aufzuteilen. Dieser Teil der Revision wurde übrigens nach der Vernehmlassung geändert, um eine gerechte Kostenverteilung zwischen den Gemeinden zu gewährleisten. Der Entwurf schlägt ausserdem vor, zwei Strassenfonds formell im Gesetz zu verankern, einen für die Schweizerischen Hauptstrassen (SHS-Fonds) und einen für die Kantonsstrassen (RTEC-Fonds). Zudem sieht er vor, die Beitragserhebung insbesondere für die Schweizerischen Hauptstrassen zu ändern, um die derzeitige Ungleichbehandlung der Gemeinden zu korrigieren. Schliesslich werden mit dieser Revision die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Finanzierung und des Unterhalts von Standplätzen für Fahrende ins Gesetz aufgenommen. Die Teilrevision des Strassengesetzes wird dem Grossen Rat im März 2023 in erster Lesung unterbreitet.

Der Entwurf für die Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes wurde vom 12. Januar bis zum 15. April 2022 in die Vernehmlassung gegeben. Er soll, zwecks Vereinfachung, die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden für den Neubau, die Korrektion und den Unterhalt der Kantonsstrassen innerorts vereinheitlichen. Für Strecken ausserorts beträgt der Kostenanteil des Kantons heute 70 %, derjenige der Gemeinden 30 %, während die Kosten für Strecken innerorts zu gleichen Teilen getragen werden. In Zukunft würde diese 70 %-30 %-Regel einheitlich angewendet, ein Punkt, der in der Vernehmlassung nicht in Frage gestellt wurde. Auf Antrag mehrerer Gemeinden wird der Gesetzesentwurf hingegen vorschlagen, dass die 30 % der von den Gemeinden zu tragenden Kosten für Bauarbeiten ausserorts gleichmässig auf alle Gemeinden des Kantons verteilt werden und nicht mehr wie bisher auf die «interessierten Gemeinden», d.h. diejenigen, die am Ausgangspunkt und auf der Strecke einer in Bau befindlichen Strasse liegen. Dabei handelt es sich insbesondere um kleine Berggemeinden, deren Selbstfinanzierungsmarge nicht ausreicht, um grosse Ausgaben in kurzen Zeiträumen zu verkraften, aber auch um Gemeinden in der Ebene, die oft am Ausgangspunkt einer Seitentalstrasse liegen und systematisch zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.

Der dem Grossen Rat vorgelegte Entwurf schlägt vor, zwei Strassenfonds formell im Gesetz zu verankern, einen für die Schweizerischen Hauptstrassen (SHS-Fonds) und einen für die Kantonsstrassen (RTEC-Fonds). Diese Fonds verfügen über eine Anfangsdotierung und können durch Bundesbeiträge oder durch spätere, von der Regierung beschlossene Zuweisungen gespeist werden.

Insbesondere bettreffend die Schweizerischen Hauptstrassen schlägt der Entwurf auch vor, die Beitragserhebung bei den Gemeinden zu ändern, um die derzeitige Ungleichbehandlung zwischen Gemeinden mit solchen Strassen auf ihrem Gebiet und solchen ohne zu korrigieren. Künftig wird ein Beitrag der Gemeinden in Höhe von 30 % der Bruttokosten erhoben, wie bei den anderen Kantonsstrassen. Der auf die Gemeinden entfallende Betrag wird jährlich je nach Umfang der durchgeführten Unterhalts- und Bauarbeiten variieren.

Schliesslich empfiehlt der Gesetzesentwurf, die Kosten für den Bau und Unterhalt von Standplätzen für Fahrende zu kantonalisieren, mit einer Beteiligung des Staates Wallis von 70 % sowie aller Walliser Gemeinden zusammen von 30 %. Dieser Punkt wurde im Anschluss an die Vernehmlassung nicht geändert. Gegenwärtig werden diese Kosten vollständig von den Standortgemeinden getragen. Die Gesetzesänderung stellt lediglich die Regeln für die Finanzierung neuer Standplätze klar, sie erlaubt es dem Kanton aber nicht, ihre Einrichtung gegen den Willen der Gemeinden zu erzwingen. Sie ändert nichts an den geltenden Regeln für das Verfahren und den Entscheid betreffend die Planung und die erforderlichen Bewilligungen für die Einrichtung solcher Standplätze.

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