Medienmitteilung Staatsrat

Regulierte Bewirtschaftungsmassnahmen bei Gasknappheit - Ergebnisse der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Verordnungsentwürfen bei Gasknappheit zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Die Verordnungen werden nur bei Gasknappheit in Kraft gesetzt und an die jeweilige Situation angepasst. In ihrer jetzigen Form sehen sie eine Temperatur von 20 Grad für Innenräume vor, wenn die Wärme hauptsächlich aus Gas erzeugt wird. Die Einhaltung dieses Grenzwerts wird den Mietern, sofern sie die Temperatur selbst regulieren können, und den Wohnungseigentümern obliegen. Die Verbote betreffen insbesondere die Beheizung von ungenutzten Räumen, Schwimmbädern, Dampfkabinen und Saunas. Sie werden sowohl für Unternehmen als auch für Haushalte gelten. Im Rahmen der Vernehmlassung hatte der Staatsrat gefordert, dass das Verbot der Verwendung von Gas zur Beheizung von Schwimmbädern, Bädern oder Saunas in erster Linie private Anlagen betrifft und dass erst in einem zweiten Schritt ein Verbot für öffentliche Anlagen ausgesprochen werden darf. Zudem hatte er gewünscht, dass die Liste der Ausnahmen für die Kontingentierung präzisiert wird, was auch geschehen ist.

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Konsultation zu den Verordnungsentwürfen zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Im Falle einer schweren Gasmangellage würden die Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas und die Verordnung über die Kontingentierung des Gasbezugs vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Diese würden dann an die bestehende Situation angepasst.

Der Bundesrat sieht vor, die Bestimmungen zur Begrenzung der Raumtemperatur in Innenräumen gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf anzupassen. Für Innenräume soll eine Temperatur von 20 Grad Celsius gelten, wenn die Wärme hauptsächlich aus Gas erzeugt wird. Verboten werden soll das Heizen von ungenutzten Räumen, Schwimmbädern, Dampfbädern und Saunen sowie der Betrieb von Heizstrahlern, Warmluftvorhängen, Gas-Feuern, Hochdruckreinigern und Warmluftzelten. Das gilt sowohl für Unternehmen, als auch für Privathaushalte.

Es kann im Falle einer kurzfristig eintretenden schweren Mangellage notwendig sein, die Kontingentierung bereits ab Beginn als Sofortkontingentierung mit einer Mindestdauer von 24 Stunden anzusetzen. Damit erhalten die Netzbetreiber ein wirksames Instrument, um bei kurzfristig eintretenden Versorgungsengpässen die Netzstabilität zu sichern. Die Mindestdauer von 24 Stunden kann bei einer Stabilisierung der Versorgungslage auf 7 Tage oder mehrere Wochen ausgedehnt werden.

 

Im Rahmen der Anhörung hatte der Staatsrat gewünscht, dass das Verbot der Nutzung von Gas zur Beheizung von Schwimmbädern, Bädern oder Saunas in erster Linie private Anlagen betrifft und dass erst in einem zweiten Schritt ein Verbot für öffentliche Anlagen ausgesprochen werden kann. Er hatte ebenfalls verlangt, dass Wellness-Einrichtungen in Hotels und Ferienanlagen, die heute ein unverzichtbares Angebot darstellen, offenbleiben dürfen, gegebenenfalls mit gewissen Einschränkungen.

In seiner Antwort auf die Vernehmlassung vertrat der Staatsrat zudem die Ansicht, dass die Übertragung der Verantwortung für die Kontrollen auf die Kantone unrealistisch sei und dass die Hauptverantwortung für die Senkung der Temperatur bei den Nutzern der Räumlichkeiten liegen müsse. Der Bund hat daher klargestellt, dass die Kantone die Einhaltung der Einrichtungen und Beschränkungen stichprobenartig kontrollieren müssen und dass die Einhaltung des Grenzwerts von 20 Grad in der Verantwortung der Mieter, sofern sie die Temperatur selbst regulieren können, und in der Verantwortung der Wohnungseigentümer liegt.

Er hatte ausserdem gefordert, dass die Liste der Ausnahmen präzisiert wird, was der Bundesrat getan hat.

 

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