Medienmitteilung Kantonale Steuerverwaltung

Revision des Steuergesetzes zugunsten der Walliser Steuerpflichtigen - Eröffnung der Vernehmlassung

Der Staatsrat möchte die Steuerbelastung der Walliser Steuerpflichtigen durch gezielte Massnahmen zur Stärkung ihrer Kaufkraft senken. Aus diesem Grund hat er das Departement für Finanzen und Energie beauftragt, einen Vorentwurf für eine Revision des Steuergesetzes in die Vernehmlassung zu schicken. Dieser Vorentwurf sieht unter anderem eine Erhöhung gewisser Abzüge und eine Senkung der Vermögenssteuer für natürliche Personen vor. Dies würde zu einem Rückgang der Steuereinnahmen um 50.3 Millionen Franken für den Kanton und 38.7 Millionen Franken für die Gemeinden führen.

Nach der Revision der Unternehmensbesteuerung zielt der neue Vorentwurf für eine Teilrevision des Steuergesetzes darauf ab, die Steuerbelastung der natürlichen Personen durch gezielte Massnahmen zur Stärkung ihrer Kaufkraft zu reduzieren. Da die Krankenkassenprämien das Haushaltsbudget immer stärker belasten, soll erstens der Abzug für die Krankenkassenprämien für Verheiratete und Steuerpflichtige mit Kindern von 6’000 auf 7’200 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen von 3’000 auf 3’600 Franken erhöht werden. Es sei daran erinnert, dass der Staatsrat bereits den Gesamtbetrag der Subventionen für die individuelle Prämienverbilligung erhöht hat.

Nach dem heute geltenden Gesetz müssen die Folgen der kalten Progression per 1. Januar 2023 auf der Grundlage des am 30. Juni 2022 massgebenden Indexes der Konsumentenpreise ausgeglichen werden. Dies wird eine Anpassung des Tarifs der kantonalen Einkommenssteuer um 3 % zur Folge haben. Im Hinblick auf die Stärkung der Kaufkraft der Walliser Bürger schlägt der Vorentwurf zur Revision des Steuergesetzes einen zusätzlichen Ausgleich von 3 % ab Inkrafttreten des Gesetzes per 1. Januar 2024 vor.

Um den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu bekämpfen, ist zudem vorgesehen, den Abzug der Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern von 3’000 auf 10'000 Franken pro Kind sowie den Zweitverdienerabzug von 6’020 Franken auf maximal 8’100 Franken zu erhöhen.

Ausserdem soll ein neuer Abzug eingeführt werden, der alleinstehende AHV-Rentnerinnen und Rentner mit bescheidenem Einkommen entlasten soll (3’000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 30'000 Franken, 2’000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 40'000 Franken und 1’000 Franken bis zu einem steuerbaren Nettoeinkommen von 50'000 Franken, sofern das steuerbare Vermögen höchstens 100'000 Franken beträgt). Der Abzug für den Unterhalt von ganz oder teilweise erwerbsunfähigen Personen soll von 1’850 auf 2’500 Franken erhöht werden.

Schliesslich schlägt der Staatsrat eine Senkung der Vermögenssteuer vor, um die Position des Kantons Wallis im interkantonalen Vergleich zu verbessern. Er schlägt in der Vernehmlassung vor, einerseits den Steuersatz um 5 % zu senken und andererseits die Pauschalabzüge auf 45'000 Franken für Alleinstehende ohne unterhaltsberechtigte Kinder (statt wie bisher 30'000 Franken) und auf 90'000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen (statt wie bisher 60'000 Franken) zu erhöhen.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform werden auf 50.3 Millionen Franken für den Kanton und 38.7 Millionen Franken für die Gemeinden geschätzt. Einige der Massnahmen werden nämlich keine Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen haben, da sie nur die kantonale Steuer betreffen.

Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis zum 16. Dezember 2022. Die entsprechenden Dokumente sind auf der Internetseite des Staates Wallis unter vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen aufgeschaltet. Alle Personen und Institutionen sind eingeladen, Stellung zu nehmen.

Es ist vorgesehen, die Botschaft und den Gesetzesentwurf dem Grossen Rat im Laufe des Jahres 2023 vorzulegen.