Medienmitteilung Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Totalrevision des Gesetzes betreffend die Ladenöffnung

Der Staatsrat genehmigte den Entwurf für die Totalrevision des Gesetzes betreffend die Ladenöffnung (LöG) und überwies ihn an den Grossen Rat. Verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie Probleme bei der Umsetzung des aktuellen Gesetzes erfordern diese Totalrevision. Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Läden einen grösseren Spielraum bei der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten zu geben und dabei ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der verschiedenen wirtschaftlichen Akteure zu finden.

Die Einreichung mehrerer parlamentarischer Vorstösse, die Probleme, die im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes ermittelt wurden, sowie die Ergebnisse der 2017 bei interessierten Kreisen durchgeführten Umfrage bestätigten die Notwendigkeit einer Totalrevision des Gesetzes betreffend die Ladenöffnung (LöG) vom 22. März 2002.

Die Totalrevision des LöG gehört zu den vorrangigen Massnahmen des Regierungsprogramms. Der Staatsrat beschloss am 8. August 2018, eine Arbeitsgruppe mit den wichtigsten betroffenen Akteuren zu bilden, um diese Revision durchzuführen. Der Vorentwurf des LöG wurde im Dezember 2020 in Form eines Online-Fragebogens in die Vernehmlassung geschickt und anhand der erhaltenen Antworten und der von den betroffenen Kreisen eingebrachten Kommentare angepasst.

Der Gesetzesvorentwurf schlug vor, den Läden die Möglichkeit zu geben, von Montag bis Freitag bis 20.00 Uhr sowie am Samstag und am Vortag von Feiertagen bis 18.00 Uhr zu öffnen. Aufgrund der Stellungnahmen während der Vernehmlassung wurden die Öffnungszeiten auf 19.00 Uhr von Montag bis Freitag und 17.30 Uhr an Samstagen und vor Feiertagen reduziert.

Im Vergleich zur heutigen Situation besteht die wichtigste Neuerung des Entwurfs daher darin, den Läden bei der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten einen grösseren Spielraum einzuräumen. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen eine angemessene Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten vor, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der verschiedenen wirtschaftlichen Akteure zu finden.

Der Entwurf definiert die im Gesetz verwendeten Begriffe und begrenzt den Geltungsbereich mit klar definierten Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen kantonalen und kommunalen Behörden. Da das Wallis ein Kanton mit hohem Tourismusaufkommen ist, sind in der Revision die Kriterien für die Einstufung einer Region als touristisches Gebiet enthalten. Die Gemeinden sind dafür zuständig, in ihrem Bau- und Zonenreglement (BZR) die touristischen Zonen im Gemeindegebiet festzulegen. Der Staatsrat seinerseits ist dafür zuständig, die Dauer der Tourismussaison zu bestimmen.

Dieser Gesetzesentwurf wurde dem Grossen Rat übermittelt und sollte in der Dezembersession 2022 behandelt werden.