Medienmitteilung Staatskanzlei 

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung - Vernehmlassung des Änderungsvorentwurfs

Das Präsidium des Staatsrates schickt den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) in die Vernehmlassung. Dieser hat zum Ziel, die kantonale Gesetzgebung an die Entwicklungen in den Datenschutzerlassen auf Bundes- und Europaebene anzupassen. Ausserdem sollen der Status und die Rolle der Aufsichtsbehörde – also des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und der Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission – geklärt werden. Die Vernehmlassung läuft bis zum 31. Mai 2022.

Während sich die Datenschutzgesetzgebung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene in den letzten Jahren stark weiterentwickelt hat, ist das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) seit seiner Verabschiedung im Jahr 2008 weitgehend unverändert geblieben.

Der Änderungsvorentwurf zum GIDA sieht nun deshalb die Aktualisierung einer Reihe von Datenschutzbestimmungen vor, um das kantonale Recht mit den verschiedenen europäischen Rechtserlassen, wie der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, und dem demnächst in Kraft tretenden neuen Bundesgesetz über den Datenschutz in Einklang zu bringen. Im nun präsentierten Vorentwurf werden ausserdem den technischen Fortschritten bei der Datenbearbeitung Rechnung getragen.

Im Wesentlichen wurde die Terminologie mit der im übergeordneten Recht verwendeten Nomenklatur harmonisiert, woraufhin gewisse Begriffe überarbeitet werden mussten. Beispielsweise wurde der Begriff «besonders schützenswerte Daten» ausgedehnt und umfasst neu auch Daten über philosophische Ansichten oder Tätigkeiten, Daten über das Sexualleben, Daten über die ethnische Zugehörigkeit, genetische Daten und biometrische Daten, welche die eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen. Der Begriff «Persönlichkeitsprofil» wurde durch den auf Bundesebene verwendeten Begriff «Profiling» ersetzt.

Zudem wurde die Datenschutzpflicht weiter gefasst, so dass der Verantwortliche für die Datenbearbeitung nun bereits ab der Planung die Mittel für die Bearbeitung sowie die notwendigen Garantien vorsehen muss. Die Rechte der von den Daten betroffenen Personen wurden ebenso geklärt wie die Grundsätze, die für die Auftragsbearbeitung und die Bekanntgabe von Daten gelten. In den Änderungsvorentwurf zum GIDA integriert wurde zudem die Meldepflicht im Falle einer Verletzung der Datensicherheit.

Ausführlich präzisiert wurde weiter die Pflicht, für die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Ein wichtiger Punkt ist die Klärung des Status und der Rolle der Aufsichtsbehörden, wobei an den Mandaten des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie der Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission festgehalten wird. Neu sind sie aber unabhängig voneinander: Während der Beauftragte die Rolle eines Beraters und Mediators übernimmt, tritt die Kommission fortan als erstinstanzliche Entscheidungsbehörde auf, wenn ein Streitfall nicht durch Mediation gelöst werden kann. Wie dies im Bundes- und Europarecht bereits der Fall ist, wird die Amtsdauer des Beauftragten auf vier Jahre beschränkt, wobei dieser sich für insgesamt drei Amtsperioden zur Verfügung stellen kann. Um allfälligen Interessenkonflikten vorzubeugen, darf der Beauftragte grundsätzlich keine Nebenerwerbstätigkeit ausüben.

Jede Behörde, die dem GIDA unterstellt ist, muss einen Datenschutzdelegierten bestimmen, der für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden für Datenschutz und Öffentlichkeit die Hauptkontaktperson ist.

Von der Revision nicht betroffen ist der Teil des GIDA, der sich mit der Information der Öffentlichkeit befasst. Mit Ausnahmen von einigen kleineren Anpassungen bei den gemeinsamen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Personendaten und amtlichen Verfahrensdokumenten gibt es grundsätzlich auch beim Abschnitt betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten keine Änderungen. Die den Behörden gewährte Frist für die Bearbeitung eines Gesuchs um Zugang zu einem amtlichen Dokument wird von aktuell zehn auf zwanzig Tage verlängert.

Alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Vernehmlassung finden sich online auf der Website des Staates Wallis unter der Adresse https://www.vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen. Stellungnahmen können bis zum 31. Mai 2022 abgegeben werden.