Medienmitteilung Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Vogelgrippe - Verlängerung der Schutzvorkehrungen und Erinnerung an die Registrierungspflicht für Geflügelhaltung

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und die kantonalen Veterinärdienste verlängern die Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe. Die Kontroll- und Beobachtungsgebiete entlang der grossen Gewässer in der Schweiz bleiben bestehen. Während diese Massnahmen im Wallis nur für Betriebe, die Geflügel am Genfersee halten, obligatorisch sind, werden sie weiterhin allen Geflügelhaltern im Kanton empfohlen. Aufgrund des Seuchengeschehens im angrenzenden Ausland bleibt die Gefahr einer Einschleppung der Krankheit gross. Die obligatorische Registrierung jeder Geflügelhaltung ist ein weiteres wesentliches Element der Prävention. Sie muss von jedem Halter mit Hilfe des vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten Online-Systems durchgeführt werden.

Die Massnahmen zum Schutz vor der Verbreitung der Vogelgrippe werden bis zum 15. März 2022 verlängert. Diese wurden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie den kantonalen Veterinärdiensten im November 2021 rund um die grossen Flüsse und Seen des Mittellandes eingeführt, nachdem das Virus in einem Betrieb im Kanton Zürich nachgewiesen wurde. Die Experten des BLV haben die Situation in Europa neu beurteilt und aufgrund von Erfahrungen der letzten Seuchenzüge das Risiko einer Einschleppung weiterhin als gross eingeschätzt. Deshalb haben sie entschieden, die Massnahmen noch nicht zu lockern. Die Vogelgrippe verbreitet sich in fast allen Ländern in Europa. 

Zu den Massnahmen im Wallis gehört unter anderem eine Kontrollzone durch einen ein Kilometer breiten Geländestreifen entlang des Genfersees. In dem betroffenen Gebiet sind die Geflügelhalter angewiesen, mithilfe von Sicherheitsmassnahmen Fütterungsplätze, Tränken und Wasserbecken für Wildvögel unzugänglich zu machen. Wenn der Schutz dieser Orte nicht gewährleistet werden kann, muss das Geflügel in geschlossenen Räumen oder in Haltungssystemen mit Seitenwänden und einem dichten Dach untergebracht werden. Während diese Massnahmen für Geflügelhalter in der Kontrollzone obligatorisch sind, werden sie für das gesamte Kantonsgebiet empfohlen, insbesondere in der Nähe von Gewässern. Darüber hinaus sind die Geflügelhalter verpflichtet, einem Tierarzt eventuelle bei ihrem Bestand beobachtete Symptome zu melden (verminderter Appetit oder verminderte Legeleistung). 

Eine Übertragung auf den Menschen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, tritt aber äusserst selten auf. Personen, die Kadaver von Wildvögeln finden, sollen diese nicht berühren und den Wildhüter informieren. 

Registrierungspflicht 

Die Registrierung jeder Geflügelhaltung ist ein weiteres wesentliches Element der Prävention. Sie muss von jedem Halter mit Hilfe des vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten Online-Systems durchgeführt werden. Um diese obligatorische Erfassung für nicht gewerbsmässige Geflügelhalter zu erleichtern und vereinfachen, bietet der Kanton Wallis ein computergestütztes Registrierungssystem an. Dieses Instrument ermöglicht es den Haltern einer kleinen Anzahl von Tieren, ihre Tätigkeit online zu melden, indem sie einen QR-Code (siehe unten) einscannen oder sich über die Internetadresse geo.vs.ch/geflügel anmelden. Die Daten müssen vom Tierhalter durch eine neue Eingabe in die Anwendung auf dem neuesten Stand gehalten werden, wenn sich die Anzahl der Tiere ändert oder der Betrieb eingestellt wird. Jedoch mindestens einmal pro Jahr müssen die Informationen aktualisiert werden. Dieses System richtet sich an nicht in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registrierungspflichtige Halter von Geflügel der Arten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strausse und Schwäne. Nach ihrer Registrierung können Tierhalter schnell auf elektronischem Wege informiert werden, wenn sich die Situation ändert.