Medienmitteilung Dienststelle für Mobilität 

Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes - Staatsrat lanciert Vernehmlassung

Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) gibt den Vorentwurf für die Teilrevision des Strassengesetzes (StrG) in die Vernehmlassung. Mit dieser Revision werden die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Finanzierung und des Unterhalts von Standplätzen für Fahrende ins Gesetz aufgenommen. Für den Bau, die Korrektion und die Instandsetzung von Kantonsstrassen innerorts sieht sie eine neue Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden vor. Und schliesslich wird vorgeschlagen, bestimmte Kostenaufteilungskriterien zwischen den Gemeinden anzupassen. Stellungnahmen werden bis zum 15. April 2022 entgegengenommen.

Das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 muss revidiert werden, um den Entwicklungen der heute geltenden Rechtsgrundlagen zu entsprechen und um die Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton zu regeln. Aus diesem Grund eröffnet der Staatsrat das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Teilrevision des Strassengesetzes (StrG).

Die in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesrevision soll, zwecks Vereinfachung, die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden für den Bau, die Korrektion und den Unterhalt der Kantonsstrassen innerorts vereinheitlichen. Für Strecken ausserorts beträgt der Kostenanteil des Kantons heute 70 %, derjenige der Gemeinden 30%, während die Kosten für Strecken innerorts zu gleichen Teilen getragen werden. Künftig wird die 70 % - 30 %-Regel einheitlich angewendet.

Im gleichen Sinne sieht der Vorentwurf auch vor, die Kosten für den Bau und Unterhalt von Standplätzen für Fahrende zu kantonalisieren, mit einer Beteiligung des Staates Wallis von 70 % und aller Walliser Gemeinden zusammen von 30 %. Gegenwärtig werden diese Kosten vollständig von den Standortgemeinden getragen. Die Gesetzesänderung stellt lediglich die Regeln für die Finanzierung neuer Standplätze klar, sie erlaubt es dem Kanton aber nicht, ihre Einrichtung gegen den Willen der Gemeinden zu erzwingen. Sie ändert nichts an den geltenden Regeln für das Verfahren und den Entscheid betreffend die Planung und die erforderlichen Bewilligungen für die Einrichtung solcher Standplätze. Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) legt nämlich fest, dass die Gemeinden zuständig für die angemessene Einzonung von Standplätzen sind und für den Entscheid, ob auf ihrem Gebiet ein Standplatz eingerichtet werden soll oder nicht.

Schliesslich empfiehlt die Teilrevision des StrG, bestimmte Kriterien zur Festlegung der Beiträge der einzelnen Gemeinden an die von ihnen zu tragenden 30 % zu korrigieren. Zu manchen Kriterien, darunter namentlich die Anzahl der Logiernächte und der Motorfahrzeugbestand einer Gemeinde, sind keine einheitlichen Angaben erhältlich, wodurch es zu Ungleichbehandlungen kommt. Darum sieht die in die Vernehmlassung gegebene Revision vor, sie durch die Zahl der Zweitwohnungen und die Zahl der Hotelbetten auf dem Gemeindegebiet zu ersetzen.

Finanziell wird sich dieser Vorentwurf für die Teilrevision des Strassengesetzes für die Gemeinden insgesamt so auswirken, dass ihre Kosten um knapp eine Million Franken pro Jahr zurückgehen werden. Für den Kanton hingegen resultiert eine Erhöhung um etwa 1.8 Millionen Franken pro Jahr.

Der Staatsrat hat diesen Vorentwurf ohne Stellungnahme zur Kenntnis genommen und das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt befugt, ihn in die Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassungsdokumente sind auf der Internetseite des Staates Wallis abrufbar. Stellungnahmen werden bis zum 15. April 2022 entgegengenommen.

Abgeschlossene kantonale Vernehmlassungen

Vorentwurf für die Teilrevision des Strassengesetzes (StrG)

12/01/2022 | Dienststelle für Mobilität