Medienmitteilung

Umstrukturierung des Aktienkapitals der Walliser Kantonalbank

04/11/2015 | Departement füf Finanzen und Institutionen

(IVS).- Der Staatsrat hat beschlossen, den Empfehlungen der Arbeitsgruppe, die mit der Prüfung der Umstrukturierung des Aktienkapitals der Walliser Kantonalbank (WKB) beauftragt wurde, zu folgen. Er genehmigt die Aufhebung der dissoziierten Dividende, die Einführung einer Einheitsnamenaktie sowie die Umwandlung der nachrangigen Forderung des Staates Wallis gegenüber der Kantonalbank im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Der Staatsrat schliesst sich damit dem Verwaltungsrat der WKB an, der diese Vorschläge am vergangenen 19. Oktober genehmigt hatte. Der Grosse Rat, eine Versammlung der Inhaberaktionäre sowie die Generalversammlung der WKB werden diesen Vorschlägen ebenfalls noch zustimmen müssen.

Anlässlich der Umwandlung der WKB in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft im Jahre 1993 wurden zwei Arten von Aktien geschaffen: Namenaktien, die der Staat besitzt, sowie Inhaberaktien im Besitze von Dritten. Um die Zeichnung der Inhaberaktien zu fördern, wurde eine dissoziierte Dividende eingeführt und damit auf die Inhaberaktien eine höhere Gewinnbeteiligung ermöglicht.

Im Verlaufe der letzten Jahre wurde die Frage dieser dissoziierten Dividende wiederholt aufgeworfen. Im Jahre 2013 haben die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission des Grossen Rates das Finanzinspektorat (FI) beauftragt, die Politik der Dividendenausschüttung zu analysieren. In seinem Bericht vom 15. April 2015 stellte das FI fest, dass ein solcher Mechanismus von keiner anderen Kantonalbank angewendet wird und lud den Staat ein, die Aufhebung der dissoziierten Dividende ins Auge zu fassen, und zwar unter gerechten Bedingungen für die Besitzer von Inhaberaktien und akzeptablen Bedingungen für den Staat Wallis.

Der Staatsrat ernannte in der Folge eine Arbeitsgruppe, die beauftragt wurde, die Umstrukturierung des Aktienkapitals der Walliser Kantonalbank (WKB) zu prüfen. Nun hat der Staatsrat beschlossen, die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe wie folgt zu genehmigen:

  • Die Bildung einer Einheitsnamenaktie mit einem Nennwert von 10 Franken. Diese Massnahme erfordert die Teilung (Split) durch 5 bzw. 10 des Nennwerts der Namenaktien, deren Wert heute 50 Franken ist, und der Inhaberaktien, deren Wert heute 100 Franken ist, sowie die gleichzeitige Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien.
    Sie erlaubt dann die Aufhebung des privilegierten Stimmrechts der Namenaktien des Staates und damit die Anwendung des Grundsatzes « eine Aktie, eine Stimme ».
  • Die Aufhebung des Dividendenprivilegs für Inhaberaktien erfolgt mittels einer angemessenen Entschädigung der Aktieninhaber. Der Staat räumt den Drittaktionären ein an der Börse handelbares Bezugsrecht ein und ermöglicht ihnen dadurch, Aktien zu einem Vorzugspreis zu erwerben. Der Besitzer von fünf Aktien (Nennwert 10 Franken) kann damit vom Staat eine zusätzliche Aktie zum Preis von  30 Franken erwerben.           
  • Die Erhöhung des Aktienkapitals zu einem Nominalwert von acht Millionen Franken, mit einem Emissionspreis von 74 Franken pro Aktie mit einem Nennwert von 10 Franken. Diese wird vom Staat gezeichnet, der sie durch die Umwandlung seiner Forderung gegenüber der WKB (50 Millionen Franken) und den Restbetrag (9.2 Millionen Franken) in bar liberiert. Der Staat wird die erforderlichen Aktien zur Verfügung stellen, um allenfalls das Vorbezugsrecht der Inhaber der 400‘000 heutigen Inhaberaktien zu garantieren.

Die gewählte Lösung hat für alle Parteien Vorteile: die Kapitalstruktur der Bank wird vereinfacht; die Minderheitsaktionäre werden für ihren Verzicht auf eine privilegierte Dividende angemessen entschädigt; der Staat behält eine qualifizierte Mehrheit obwohl er auf sein privilegiertes Stimmrecht verzichtet, und der Ertrag aus seiner Beteiligung steigt auf das Niveau des Ertrags der Minderheitsaktionäre.

Diese Massnahmen, denen der Verwaltungsrat der WKB bereits zugestimmt hat, müssen noch vom Grossen Rat genehmigt werden. Ihre Behandlung ist in der Dezembersession vorgesehen. Sie müssen anschliessend noch von einer Sonderversammlung der Inhaberaktionäre für die Aufhebung der dissoziierten Dividende sowie durch die Generalversammlung der WKB angenommen werden.

Die gewählte Lösung hat für alle Parteien Vorteile: die Kapitalstruktur der Bank wird vereinfacht; die Minderheitsaktionäre werden für ihren Verzicht auf eine privilegierte Dividende angemessen entschädigt; der Staat behält eine qualifizierte Mehrheit obwohl er auf sein privilegiertes Stimmrecht verzichtet, und der Ertrag aus seiner Beteiligung steigt auf das Niveau des Ertrags der Minderheitsaktionäre.

Diese Massnahmen, denen der Verwaltungsrat der WKB bereits zugestimmt hat, müssen noch vom Grossen Rat genehmigt werden. Ihre Behandlung ist in der Dezembersession vorgesehen. Sie müssen anschliessend noch von einer Sonderversammlung der Inhaberaktionäre für die Aufhebung der dissoziierten Dividende sowie durch die Generalversammlung der WKB angenommen werden.

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