Medienmitteilung

Anpassung der Bauzonen - Entwicklungsoptionen und Absichten zur Siedlungsentwicklung in rund 100 Gemeinden festgelegt

12/11/2021 | Dienststelle für Raumentwicklung

Um dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) zu entsprechen, muss der Kanton seine Bauzonen für Wohnnutzung anpassen. In diesem Zusammenhang hatten die Gemeinden bis zum 1. September 2021 Zeit, dem Kanton ihre Entwürfe zu den Entwicklungsabsichten (Raumkonzept) und für das Siedlungsgebiet (SG) vorzulegen. Bis heute haben rund 100 Gemeinden ein Projekt bei der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) eingereicht. Die Dienststelle für Raumentwicklung anerkennt die von den Gemeinden wichtige und aufwändige Arbeit, denn das Wallis ist der Kanton der schweizweit am stärksten von Rückzonungsforderungen betroffen ist.

Die Abgrenzung der Bauzonen muss dem im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) entsprechen. Dabei stützt sich der Kanton auf das kantonale Raumplanungsgesetz (kRPG) und den kantonalen Richtplan (kRP), die beide 2019 in Kraft getreten sind. In der ersten Phase der Umsetzung des RPG müssen die Gemeinden innerhalb von zwei Jahren ihre kommunalen Entwicklungsabsichten (Raumkonzept) und ein Projekt für das Siedlungsgebiet (SG) festlegen. Die ursprünglich auf den 1. Mai 2021 festgesetzte Frist wurde auf Antrag des Grossen Rates auf den 1. September 2021 verschoben.

Bislang haben rund 100 (von insgesamt 122) Gemeinden ihre SG-Projekte bei der Dienststelle für Raumentwicklung eingereicht. Diese hat bereits zu mehr als 50 Dossiers Stellung genommen. Neun Gemeinden wurde anfangs Oktober ein Erinnerungsschreiben zugestellt und vier Gemeinden wurde auf Anfrage eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2021 zur Einreichung des Dossiers gewährt. Darüber hinaus sind elf Gemeinden bereits dabei, ihre Zonennutzungspläne (ZNP) zu überarbeiten. Anfang 2022 wird eine Gesamtbeurteilung der aktuellen Situation mit den von den Gemeinden eingereichten Daten vorgenommen und ein Bericht zuhanden des Staatsrats und des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) erstellt. Falls erforderlich, kann der Staatsrat über mögliche vorläufige Massnahmen entscheiden.

Das SG, wie es im Koordinationsblatt C.1 des kRP definiert ist, umfasst die Bauzonen, die für die Wohnungsnutzung bestimmt sind, um den Bedarf in der nächsten 25-30 Jahren zu decken. Für Flächen, die über den '15-Jahres-Bedarf' hinausgehen, müssen jedoch einschränkende Massnahmen ergriffen werden, um die Bautätigkeit in diesen Zonen vorübergehend einzufrieren. Bestehende Bauzonen für die Wohnnutzung ausserhalb der SG sollen ausgezont werden. Auf kantonaler Ebene sind von den heute über 3000 Hektaren noch nicht überbauten Wohnbauzonen 1080 Hektaren betroffen.

Im Wissen, dass der Kanton Wallis schweizweit am stärksten von Rückzonungsforderungen betroffen ist, anerkennt das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU), die wichtige, aufwändige und mitunter auch schwierige Arbeit, die von den Gemeinden geleistet wird. Die nächste Phase wird für die Einzelpersonen entscheidend sein. Sie sieht die Anpassung sämtlicher kommunalen Zonennutzungspläne (ZNP) vor, die bis Mai 2026 erfolgen soll.

Mehr Informationen : Dienststelle für Raumentwicklung