Medienmitteilung

COVID-Massnahmen für den Beginn des akademischen Jahres - Schulanfang an den Hochschulen im Präsenzunterricht

17/09/2021 | Dienststelle für Hochschulwesen

Nach den Entscheiden des Bundesrates, die Ausweispflicht des COVID-19 Zertifikates auszuweiten, hat der Staatsrat die Massnahmen für den Zugang zu den Lehr- und Forschungstätigkeiten in Präsenzform an den Hochschulen festgelegt. Im Wallis wird der Zugang zu diesen Tätigkeiten auf Personen, die im Besitz eines COVID-19 Zertifikates sind, beschränkt. Damit der Präsenzunterricht weitergeführt werden kann, organisieren die Hochschulen gepoolte Tests, die für die Studierenden zu keinen zusätzlichen Kosten führen.

Zu Beginn des akademischen Jahres am Montag 20. September 2021 werden die Hochschulen des Kantons Wallis den Zugang in Präsenzform zu den Lehr- und Forschungstätigkeiten auf Personen beschränken, die über ein COVID-19-Zertifikat verfügen.

Damit die Studierenden ohne gültiges Zertifikat an den Lehrveranstaltungen im Präsenzmodus teilnehmen können, werden gepoolte Tests bis am 15. November 2021 von den Hochschulen ohne Zusatzkosten für die Studierenden organisiert. Dementsprechend werden die betreffenden Studierenden über ein Zertifikat verfügen können, welches sie berechtigt, weiterhin den Veranstaltungen im Präsenzunterricht beizuwohnen.

Die Hochschulen werden Massnahmen im Hinblick auf das Fernstudium treffen für die Studierenden, die nicht an den Lehrveranstaltungen im Präsenzunterricht teilnehmen können. Demzufolge übernimmt der kantonale Entscheid den durch den Bundesrat beschlossenen Grundsatz, wonach nur Inhaber von gültigen Zertifikaten Zugang zu Lehrveranstaltungen im Präsenzmodus haben sollen. In einer Übergangsphase und im beschränkten Masse bis spätestens am 15. November 2021 erlaubt der Kanton den Hochschulen, Ausnahmen für gewisse Lehrfächer vorzusehen, welche aus didaktischen Gründen im Präsenzunterricht stattfinden müssen. In diesen Fällen sind die in der Bundesverordnung vorgesehenen Bestimmungen anwendbar, wobei die Aufnahmekapazität der Räumlichkeiten auf zwei Drittel beschränkt wird und die Maskentragpflicht gültig ist.

Damit der Präsenzunterricht gewährleistet wird, wird das nicht über ein COVID-19 Zertifikat verfügende Personal der Hochschulen weiterhin der Maskentragpflicht unterstellt sein.