Medienmitteilung

Allgemeines Feuerverbot - Ausnahme für die 1. August-Feierlichkeiten

29/07/2015 | Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft

(I-VS).- Seit dem Feuerverbot, welches durch den Chef des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt am 24. Juli 2015 ausgesprochen wurde, hat sich die Situation nicht wesentlich verbessert.Die getroffenen Massnahmen bleiben daher weiterhin in Kraft. Eine Ausnahme ist jedoch für die Gemeinden für 1. Augustfeierlichkeiten möglich, sofern diese von Fachpersonen durchgeführt werden.

Für die 1. Augustfeierlichkeiten 2015 können die Gemeinden ausnahmsweise gesicherte Zonen bestimmen, die von der Feuerwehr überwacht werden müssen; die Risikozonen sind ausgeschlossen (Zonen in Waldesnähe). In diesen Zonen und nur unter den obgenannten Bedingungen ist Feuerwerk und das Abfeuern von Feuerwerkskörpern durch Fachpersonen zugelassen. Die Gemeinden tragen die Verantwortung  für diese Zonen und garantieren die Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Verbotes auf dem restlichen Territorium. Das Entfachen von Feuer und Abfeuern von Feuerwerkskörpern bleibt für Private weiterhin verboten.

Die letzten Gewitter brachten lokal etwas wenig Niederschlag, haben aber die gefährliche Situation im allgemein nicht entschärfen können. Obwohl "Meteo Schweiz" in den nächsten Tagen einige Gewitter voraussagt, bleibt die Gefahr von Wald- und Flurbränden bestehen und wird wahrscheinlich wieder steigen. Die Bevölkerung ist gebeten, die Anordnungen der Gemeindebehörden für die 1. August-Feierlichkeiten genauestens zu befolgen und alles zu unternehmen, damit unsere Wälder, Wiesen, Brachlandschaften, Maiensäsen und Wohnzonen von Bränden verschont bleiben.

Drei Regentage sind nötig

Eine Entspannung der Lage ist erst nach einer intensiven Regenperiode von mindestens drei Tagen zu erwarten. Kurze Regenschauer und Gewitter vermögen die gefährliche Situation nicht zu entschärfen. Bei einer wesentlichen Veränderung der Lage werden neue Massnahmen getroffen und Gemeinden und Medien neu informiert.

Die Gemeinden sind gemäss geltender gesetzlicher Grundlagen auf ihrem Territorium verantwortlich für die Durchsetzung dieser Massnahmen. Die offiziellen Kontrollorgane werden jegliche Widerhandlungen den zuständigen Behörden anzeigen.

Bei einem Brandausbruch handeln Sie nach dem Grundsatz:

ALARMIEREN (118) – RETTEN – LÖSCHEN

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