Medienmitteilung

Die teilweise Steueramnestie ist nicht anwendbar

30/04/2015 | Kantonale Steuerverwaltung

(IVS).- Die Walliser Regierung hat Kenntnis genommen vom Bundesgerichtsentscheid vom 30. März 2015, welcher die Einführung einer Steueramnestie untersagt und hat den Grossen Rat über seine aus dem Entscheid gezogenen Schlüsse informiert. Der Staatsrat bedauert diesen Entscheid, sieht aber keinen Handlungsspielraum, um eine Steueramnestie dennoch einzuführen. Die Steueramnestie, welche Bestandteil ist des Dekretes über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 16. Dezember 2014, kann nicht in Kraft treten. Das Referendum gegen dieses Dekret ist mit 4‘375 Unterschriften zustande gekommen. Das Datum der Abstimmung wird zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt. Die Selbstanzeige, für welche keine Busse auferlegt wird und die sich die letzten Jahre bewährt hat, bleibt weiterhin gültig.

Das Bundesgericht hat die Bestimmungen der Steueramnestie des Kantons Tessin annulliert. Diese haben eine Reduktion der Steuersätze von 70% auf die Nachsteuern im Falle einer Selbstdeklaration vorgesehen.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Bestimmungen, welche der Grosse Rat und die Bevölkerung des Tessins angenommen haben, dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) widersprechen. Das Bundesgesetz erlaubt keine Herabsetzung der Steuersätze im Falle einer Selbstanzeige. Der einzige dem Steuerpflichtigen zugestandene Vorteil ist, dass keine Busse verhängt wird.

Das Bundesgericht hat ebenfalls hervorgehoben, dass die Reduktion der Steuersätze die Prinzipien der Allgemeinheit, der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichmässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt.

Aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichtes kann die Steueramnestie, welche Bestandteil des Dekrets betreffend der Anwendung über die Bestimmungen der Ausgaben und Schuldenbremse vom 16. Dezember 2014 ist, nicht in Kraft treten. Der Staatsrat schlägt dem Grossen Rat vor, den Art. 241octies zu streichen, welcher eine Reduktion der Steuersätze im Falle einer Selbstanzeige für die Jahre 2016 und 2017 vorgesehen hat.

 Zudem hat der Staatsrat davon Kenntnis genommen, dass das Referendum mit 4‘375 Unterschriften gegen das Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 zustande gekommen ist. Die in der Kantonsverfassung verlangte Mindestanzahl von 3‘000 Unterschriften wurde erreicht. Das Datum der Abstimmung wird später festgesetzt.

 Die Selbstanzeige, für welche keine Busse auferlegt wird und die sich die letzten Jahre bewährt hat, bleibt weiterhin gültig.

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