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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 08

20/04/2022 | Dienststelle für Landwirtschaft

 

Weinbau

Phänologie

Die phänologische Entwicklung liegt derzeit in weiten Teilen der Weinberge zwischen Stadium 05 und 09 (Knospen im Wollstadium - Grünpunktstadium). Frühreife Sektoren und/oder Rebsorten mit frühzei-tiger Entwicklung sind im Stadium 11-12 (1-2 Blätter entfaltet).           

Wann soll mit der Bekämpfung von Pilzkrankheiten begonnen werden ?

Falscher Mehltau: Führen Sie die erste Behandlung vor dem Ende der Inkubationszeit des ersten kon-taminierenden Regens aus (oder vor dem nächsten Regen). Beachten Sie die nachfolgenden Parame-ter und sehen Sie auf www.agrometeo.ch nach.

Nach dem äusserst starken Befall mit Falschem Mehltau im letzten Jahr, ist es nicht nötig, die ersten Behandlungen vorzuziehen. Die Stärke des Krankheitsbefalls hängt nicht von der Epidemie des Vor-jahrs ab. Tatsächlich wird die epidemische Entwicklung des Falschen Mehltaus von den Bedin-gungen des laufenden Jahrs bestimmt.

Eine Primärinfektion findet statt, wenn die folgenden Parameter erreicht werden:

  • Die Wintereier (Oosporen) sind reif.
  • Die Reben wachsen: Trieb von 10 cm, Stadium 3-4 Blätter entfaltet.
  • Die durchschnittliche Temperatur liegt zum Zeitpunkt des Regens bei mindestens 10-11°C.
  • Vorbereitende Regenfälle fanden statt.
  • Mindestens 10 mm Regen

Wie sieht es zurzeit aus?

  • Die Wintereier sind in diesem Moment noch nicht reif. Oosporen werden diese Woche kultiviert, um ihre Reife zu überwachen.
  • Die Reben erreichen wahrscheinlich Ende April das Stadium, in dem sie für Falschen Mehltau emp-fänglich sind (4 Blätter entfaltet).
  • In einem trockenen Frühling, wie es derzeit der Fall ist, muss der Boden ein Minimum an Feuchtigkeit erreichen, um die Bedingungen für die Entwicklung von Falschem Mehltau zu schaffen. Sollten bis Ende April Regenfälle auftreten, werden diese vorbereitend sein. Es sei darauf hingewiesen, dass auf die vorbereitenden Regenfälle kurz danach kontaminierender Regen folgen kann.
  • Wetterentwicklung gemäss MeteoSchweiz: Ab Mittwoch nimmt die Bewölkung immer mehr zu. Mehrere Tiefdruckgebiete liegen über Europa und gestalten die mittelfristige Wettervorhersage äus-serst ungewiss. Regen könnte es am Wochenende geben, aber der Zuverlässigkeitsindex ist niedrig.

Echter Mehltau: Führen Sie die erste Behandlung entsprechend dem phänologischen Stadium der Re-ben und der Anfälligkeit des Rebstocks/Parzelle aus. Das Pilzgeflecht entwickelt sich ab dem Stadium 6-7 Blätter entfaltet.

Grösstenteils bestimmen die Wetterbedingungen im laufenden Jahr die Stärke des Befalls. Bei einer normalen Anfälligkeit ist es nicht nötig, vor diesem Stadium zu behandeln. Ein Schlüsselfaktor für den Erfolg gegen Echten Mehltau ist die frühzeitige Begrenzung des sekundären Inokulums auf dem Blatt-werk:

  • Für anfällige Parzellen beginnt der Schutz ab dem Stadium von 5-6 Blätter.
  • Für normal anfällige Parzellen beginnt der Schutz ab dem Stadium von 6-7 Blätter.
  • Für wenig anfällige Parzellen kann die erste Behandlung gegen Echten Mehltau im Stadium von 9-10 Blätter erfolgen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Bedingungen nicht gegeben, um mit der Bekämpfung von Falschem und Echtem Mehltau zu beginnen.

Frühlingsfrost und Bodenpflege

Ab dem Austrieb der Blätter bis ca. Mitte Mai besteht in unserem Klima die Gefahr von Frühlingsfrost, der in der Regel unter zwei ganz bestimmten Umständen auftritt:

  • ein massiver Zustrom von kalter Polarluft (Advektivfrost),
  • Abkühlung des Bodens durch die nächtliche Strahlung (Strahlungsfrost). Das Risiko dieses Phäno-mens ist umso grösser, je klarer der Himmel und je windstiller es ist.

Ein dritter, weniger häufiger Typ ist der Verdunstungsfrost.

Die topografischen Bedingungen, die Bodenbeschaffenheit und die Bodenpflege haben einen starken Einfluss auf die Frostgefahr. Eine hohe Luftfeuchtigkeit (über 60%) verringert die Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegenüber niedrigen Temperaturen.

Mulchen, organisches Material und Begrünung erhöhen die Frostgefahr, da sie die Wärmespeicherung während des Tages verhindern. Das Walzen der Begrünung mit einer Walze vom Typ "Rolofaca®" kann eine isolierende Mulchschicht bilden und den Boden daran hindern, sich zu erwärmen.

Nach der Bodenbearbeitung oder dem Mähen/Mulchen kann die Verdunstung des Wassers aus dem bearbeiteten Teil des Bodens und dem Mähgut die Luftfeuchtigkeit erhöhen und damit die Gefahr von Frostschäden erhöhen. Aus diesem Grund wird dringend davon abgeraten, in den 2-5 Tagen vor einer Frostgefahr den Boden zu bearbeiten oder die Begrünung zu mähen oder zu mulchen. Die Anzahl Tage zwischen dem Eingriff und der Frostgefahr hängen von der Bodenfeuchtigkeit und der Höhe der Begrü-nung ab.

Es wird davon ausgegangen, dass der Abstand zwischen den Trieben der Reben und dem Boden bzw. der Spitze des Grasstreifens mehr als 30 cm betragen sollte, um einen Luftstrom und damit eine ausrei-chende Durchmischung zu ermöglichen. In Fällen, in denen die Kronenhöhe 60 cm oder mehr beträgt, ist es nicht nötig, die Begrünung «kurz» zu schneiden.

Internetseite: https://www.vignevin.com/?s=gel&x=0&y=0 (Wegweiser Nr. 27 - nur französisch)

Für die Frostbekämpfung ist ein Produkt auf Zuckerbasis (PEL101GV®) zugelassen. Es soll die natürli-che Frostresistenz der Rebe durch eine Senkung des Gefrierpunkts aktivieren. Die Reben können so für jedes Stadium 1 bis 2°C unter dem kritischen Schwellenwert tolerieren. Es wird 12 bis 48 Stunden vor dem angekündigten Frost in einer Dosierung von 0.5 g/ha mit 100 l bis maximal 150 l Wasser ange-wendet. Die Wirkung hält 4 Tage an.

Behandlungen werden erst ab dem Grünpunktstadium empfohlen. Die junge Vegetation sollte nicht zu nass sein: nicht mehr als 150 l/ha, wobei 100 l/ha ideal sind. Das Spritzen kann am Morgen vor dem Frost erfolgen, aber nicht am selben Morgen. Das vorhandene Wasser wird den Schaden vergrössern!

Wenn Sie dieses Produkt testen möchten, denken Sie daran, eine Stelle unbehandelt zu lassen, damit Sie die Wirksamkeit überprüfen können. Wir sind auch daran interessiert, diese Art von Versuch zu ver-folgen. Bitte kontaktieren Sie uns gegebenenfalls.

Aussat für Brachland und/oder Säume

Einige Rebflächen wurden im Winter gerodet, werden aber in nächster Zeit nicht wieder mit Reben be-pflanzt. Aufgrund zahlreicher Anfragen und damit Sie die Direktzahlungen optimieren und gleichzeitig die Biodiversität in den Weinbergen fördern können, möchten wir Folgendes klarstellen.

Derzeit gibt es keine vom Bund anerkannte Saatgutmischung für Brachland, Säume oder Blühstreifen für die Walliser Weinberge (biogeographische Region «Zentralalpen»), ausser für den Teil unterhalb von Vernayaz (biogeographische Region «Alpennordhang») (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/landschaft/publikationen-studien/publikationen/die-biogeographischen-regionen-der-schweiz.html).

Allerdings werden derzeit Mischungen für Brachland und/oder Säume, die an die Weinberge des Zentralwallis angepasst sind, im Hinblick auf eine künftige Zulassung getestet. Die Aussaat erfolgt von Mitte August bis Ende September. Im Rahmen der Direktzahlungen wird Brachland nur in der Tal- und Hügelzone und Säume in der Tal- und Hügelzone sowie in der Bergzone I und II anerkannt (https://map.geo.admin.ch/?lang=de&topic=blw&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers_opacity=0.75&layers=ch.blw.landwirtschaftliche-zonengrenzen).

Falls Weinbauern daran interessiert sind, diese Mischungen für mindestens zwei Jahre auf einer ihrer ehemaligen Rebparzellen zu testen oder wenn sie eine «kontrollierte» spontane Begrünung (jährliches Mähen unerwünschter Pflanzen) zulassen wollen, die vom Kanton als gleichwertig mit einer «Buntbra-che» anerkannt werden kann, können sie vor dem 1. Juli 2022 einen schriftlichen Antrag mit Angabe der Katasternummern der betroffenen Parzellen per E-Mail an stephane.emery@admin.vs.ch stellen.

Unter dieser Voraussetzung wird die Aufnahme dieser Parzellen als Brache oder Saum im Rahmen der Direktzahlungen von der Dienststelle für Landwirtschaft geprüft. In jedem Fall müssen die Anforderun-gen an die Pflege dieser Parzellen eingehalten werden (siehe weiter unten oder in der Direktzahlungs-verordnung, Anhang 4, Kap. 8, 9 und 11).

Betriebsbedingungen:

  • Buntbrache (Code 556): Nur in der Talzone und der Hügelzone. Keine derzeit vom BLW bewilligte Saatmischung für die Inneralpen (= Mittelwallis). Zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März ist Mähen nur auf der Hälfte der Fläche erlaubt. Mulchen ist möglich und es besteht keine Verpflichtung, das Schnittgut abzuführen. Verpflichtungsdauer: 2 Jahre; Maximalnutzungsdauer: mindestens 8 Jahre.
  • Säume auf Ackerflächen (Code 559): Nur in der Talzone, Hügelzone sowie Bergzone I und II. Keine derzeit vom BLW bewilligte Saatmischung für die Inneralpen (= Mittelwallis). Maximale Streifenbreite = 12 m. Verpflichtungsdauer: mindestens 2 Jahre.
  • Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Code 572): Nur in der Talzone und der Hügelzone. Keine derzeit vom BLW bewilligte Saatmischung für die Inneralpen (= Mittelwallis). Streifenbreite: maximal 50 a. Verpflichtungsdauer: mindestens 100 Tage.

 

Dienststelle für Landwirtschaft