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Pflanzenschutzmitteilung Nr. 03

02/03/2022 | Dienststelle für Landwirtschaft

 

Allgemeines

Pflanzenschutzmittelliste

Die Ausgabe 2022 der jährlich von Agroscope veröffentlichten Pflanzenschutzmittelliste ist verfügbar: Pflanzenschutzmittel für den Rebbau 2022

Betriebsmittelliste FiBL / Regelungen BIO

Die Betriebsmittelliste 2022 des FiBL und die neuen Regelungen für den Biolandbau wurden veröffentlicht: 
Betriebsmittelliste
Neue Regelungen BIO

Die wichtigsten Änderungen im Weinbau
Label Bio Suisse (Knospe): Die bewilligte Höchstmenge an Reinkupfer pro Jahr und Hektar Rebfläche wird auf drei Kilogramm reduziert. Sie wird dabei auf die letzten fünf Jahre gemittelt. Es wird die gesamtbetriebliche Rebfläche bilanziert, nicht einzelne Parzellen. Diese Höchstmenge deckt sich somit neu mit derjenigen der Richtlinien von Demeter. Früher lag die Jahreshöchstmenge bei vier Kilogramm pro Hektar, wie derzeit in der BLW Bio-Verordnung vorgegeben.

 

Weinbautriebe Mulchen

Wird das Mulchen der Triebe mit dem ersten Schnitt verbunden, kann dadurch die Anzahl der Durchgänge für die Bodenpflege reduziert werden. Das Liegenlassen der Triebe in der Parzelle fördert die Bodenfruchtbarkeit und fügt ihm organisches Material hinzu, das dem Bodenleben zugutekommt. 

Dünger, organische Bodenverbesserungsmittel - Phosphor

Aktualisierung 2022, Grundanforderungen ÖLN für den Weinbau und Voraussetzungen Vitiswiss verfügbar unter https://swisswine.ch/de/profis/technische-dokumente und http://vitiplus.ch/sites.asp?siteid=vitiplus (auf Französisch).

Auf Parzellen, bei denen der Gehalt an organischem Material (Humus) nicht als «gut» eingestuft wird (GRUD 2017. Bodeneigenschaften und Bodenanalysen, Tabelle 3), können organische Bodenverbesserungsmittel ohne Korrektur der Phosphornorm ausgebracht werden (oranger Kasten). Diese Besonderheit gilt nur für die betroffenen Parzellen und ausschliesslich beim Ausbringen organischer Bodenverbesserungsmittel.

Bodenpflege

Zur Erinnerung: Im Rahmen der Einhaltung des ÖLN muss die Begrünung ganzjährig mindestens in einer von zwei Gassen vorhanden sein. Die Ausnahmebewilligung für sehr trockene Gebiete mit weniger als 700 mm Jahresniederschlägen ist nicht mehr zulässig. Die einzigen noch möglichen Ausnahmebewilligungen betreffen Anlagen mit wenig Bodenmächtigkeit (< 100 mm), Junganlagen (1 bis 3 Jahre), enge Bepflanzungen (< 1.5 m) und nicht mechanisierbare Parzellen.

Bezüglich der Anforderungen für den Erhalt des Vitiswiss-Zertifikats ist Folgendes zu beachten:

  • Mindestens 50 % der Betriebsflächen sind ganzjährig begrünt.
  • Der Einsatz von Herbiziden mithilfe von Geräten mit einem hohen Abdriftrisiko (Sprühpistolen, Rückenspritzen, Drohnen, Turbos ohne Herbizidbalken usw.) ist nicht mehr erlaubt.
  • Kein Herbizideinsatz von 31. August bis 31. März.

Um diese neuen Anforderungen zu erfüllen und generell den Einsatz von Herbiziden zu reduzieren, sollten neue Strategien zur Bodenpflege wie spontane Begrünung oder Einsaat und mechanische Bodenbearbeitung mithilfe verschiedener auf dem Markt erhältlicher Geräte in Betracht gezogen werden.

Der erste Schritt besteht darin, die vorhandene Flora zu beobachten, die von Parzelle zu Parzelle sehr heterogen sein kann. Wenn auf der Parzelle keine unerwünschten Arten (Winden, Kanadisches Berufskraut, Acker-Kratzdistel,usw.) oder invasive Neophyten (Einjähriges Berusfkraut, Schmalblättriges Greiskraut usw.) vorkommen, sollte diese Begrünung beibehalten werden, indem man sich auf eine lokale Bodenpflege im Unterstockbereich und das Mähen der Fahrgassen beschränkt (Intervall von mind. 6 Wochen für dieselbe Fläche; im Rahmen der Biodiversitätsbeiträge obligatorisch). Wenn jedoch das Vorhandensein dieser unerwünschten Arten nachgewiesen wird, empfiehlt es sich, eine Einsaat vorzunehmen. Es gibt verschiedene Lösungen für die Begrünung, wie z. B. Gräser oder Kreuzblütler, die zur Auflockerung des Bodens beitragen. Wir empfehlen, eher eine Mischung als eine einzelne Art zu säen, um eine bessere Etablierung der Begrünung zu gewährleisten.

Bei der Wahl der Einsaat lautet die Devise: lokal. Nachstehend einige Bespiele:

  • Otto Hauenstein Samen: Rebberg Säume.
  • Otto Hauenstein Samen: OH-Rebberg.

Auch die Einsaat einer Gründüngungsmischung ist möglich, um die Parzelle schnell abzudecken.

Die beste Zeit für die Aussaat ist im Spätsommer oder Frühherbst, um die Feuchtigkeit des Bodens und die noch milden Temperaturen zu nutzen. Dadurch entwickelt sich die Einsaat über den Herbst und Winter und kann so ab dem Frühjahr den Boden wirksam gegen invasive Pflanzen abdecken. Eine Aussaat im Frühjahr ist ebenfalls möglich, hat aber eine geringere Chance auf eine erfolgreiche Etablierung.

Für eine erfolgreiche Einsaat sollte der Boden idealerweise vorher oberflächlich etwas aufgekratzt werden, um den Samen einen besseren Bodenkontakt zu ermöglichen. Nach der Einsaat lohnt es sich, mit einer Raupenmaschine zu walzen.

Verschiedene Beispiele für die Einsaat wurden angelegt und sind auf der Schaufensterparzelle der Plattform Orientation Bio auf dem Gutsbetrieb des Staates in Châteauneuf zu sehen.

Regelung bezüglich der chemischen Unkrautbekämpfung

Um die Oberflächengewässer in der Nähe der Reben effizient zu schützen, dürfen keine Herbizide oder andere Pflanzenschutzmittel entlang von Oberflächengewässern auf einer Mindestbreite von 3 m eingesetzt werden! Im Rahmen des ÖLN muss eine begrünte Pufferzone von 3 m Breite entlang des Oberflächengewässers angelegt werden. Auf diesem Band dürfen weder Pflanzenschutz- noch Düngemittel eingesetzt werden. Es ist verboten, Bodenherbizide innerhalb des Abstands von 3 bis 6 m zu Gewässern auszubringen. In dieser Zone ist jedoch eine Behandlung von einzelnen Stöcken mit Blattherbiziden erlaubt. Bei einem ersten Verstoss (fehlende Pufferstreifen entlang von Gewässern) können die Direktzahlungen um bis zu CHF 2‘000.00 gekürzt werden.

Ferner sollte eine herbizidfreie Zone von mindestens 50 cm Breite zu Weg- und Strassenrändern eingehalten werden, um ein Versickern der Pflanzenschutzmittel ins Abwassersystem zu vermeiden. Um diese Zone einfacher unterhalten zu können, sollten keine Reben oder Drahtrahmenanlagen (Pfähle, Ankervorrichtungen…) in ihr vorzufinden sein.


Dienststelle für Landwirtschaft