Pflanzenschutzmitteilung Nr. 02
Weinbau
Bodenanalyse
Bodenanalysen, die vor Herbst 2012 durchgeführt wurden, müssen in diesem Frühjahr im Rahmen des ÖLN und des Zertifikats Vitiswiss erneuert werden. Denken Sie daran, die Gültigkeit von mindestens einer Bodenanalyse pro IP-Zone zu überprüfen.
Bestellung von Setzlingen für die Anpflanzungen 2023
Präventivmassnahmen gegen Esca und Eutypiose (Holzkrankheiten)
Das Risiko von Infektionen mit Esca und Eutypiose kann durch einen sorgfältigen Schnitt begrenzt werden, indem keine Kahlschläge durchgeführt und ein ungehinderter Saftstrom beachtet werden.
Winterarbeiten: Rodung der Rebberge
Der Winter eignet sich gut für die Rodung der Rebberge, um die Parzelle für eine Neupflanzung vorzubereiten oder um den Anbau einzustellen.
Zur Erinnerung: Der Eigentümer muss dem Weinbauamt die Änderung der Parzellenart aufgrund einer Rodung der Rebberge vor dem darauffolgenden 31. Mai melden, damit das Rebbergregister auf dem neuesten Stand gehalten werden kann. (Art. 17 der kantonalen Verordnung über den Rebbau und den Wein vom 17. März 2004 – VRW; SGS 16.142). Die Fläche bleibt jedoch zehn Jahre lang im Rebbergregister als Rebparzelle mit dem Vermerk «ohne Rebstöcke» eingetragen. Wird die gerodete Rebfläche innerhalb von weniger als zehn Jahren wieder bepflanzt, ist keine Bewilligung notwendig. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Gesuch auf Rebbau an das Weinbauamt gerichtet werden.
Das Weinbauamt wird in Zusammenarbeit mit dem BWW in Kürze eine Wegleitung veröffentlichen, in der die künftige Entwicklung einer gerodeten Rebparzelle erläutert wird.
Dienststelle für Landwirtschaft