Arbeitszeit
Sommaire
- Arbeitszeitmodelle
- Jahresarbeitszeit
- Förderung der Teilzeitarbeit
- Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt und Adoption
- Jobsharing
- Telearbeit
- Pausen
Arbeitszeitmodelle
Bei der Walliser Kantonsverwaltung gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle: die Jahresarbeitszeit und die Gruppenarbeitszeit. Ihr direkter Vorgesetzter informiert Sie über das Modell in Ihrer Dienststelle. In der Regel wird die Arbeitszeit nach dem Jahresarbeitszeitmodell geleistet.
Jahresarbeitszeit
Das Jahresarbeitszeitmodell dient dazu, das unregelmässige Arbeitsaufkommen so gut wie möglich mit den Bedürfnissen des Arbeitgebers und denjenigen des Mitarbeitenden in Einklang zu bringen. Jeder Mitarbeitende kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse seiner Dienststelle seine Arbeitszeiten flexibel organisieren und verfügt so über einen gewissen Handlungsspielraum zur besseren Koordination von Beruf- und Privatleben.
Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Std. 24 Minuten pro Tag (industrielle Zeit: 8.40 Std.) bzw. 42 Stunden pro Woche.
Der Mitarbeitende, der das flexible Rentenalter erreicht hat, kommt in den Genuss einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis.
Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Der tägliche Zeitrahmen, in dem die Arbeit geleistet werden kann, beginnt um 6.00 Uhr und endet um 19.00 Uhr, wobei der Arbeitstag 10 Std. 24 Minuten nicht übersteigen darf.
Am 31. Dezember dürfen Vollzeitangestellte höchstens 60 Plusstunden oder 20 Minusstunden haben. Die über 60 Plusstunden hinausgehende Zeit verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung. Für Teilzeitangestellte werden die erlaubten Plus- und Minusstunden im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet. Beträgt der Beschäftigungsgrad 50% oder weniger, gilt in jedem Fall eine Höchstgrenze von +30/-10 Std. per 31. Dezember. Der Saldo der Überstunden darf 100 Plusstunden nicht übersteigen.
Der Dienstchef organisiert den Bereitschaftsdienst während den Schalteröffnungszeiten
Förderung der Teilzeitarbeit
Die Walliser Kantonsverwaltung fördert im Rahmen des Möglichen die Teilzeitarbeit für Frauen und Männer.
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt und Adoption
Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder einer Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung Ihres Beschäftigungsgrades um bis zu 20 % bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 %. Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend gemacht werden. Falls die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad unter 60 % genehmigen.
Jobsharing
Jobsharing ist ebenfalls möglich. Bei dieser Lösung werden eine oder mehrere Vollzeitstelle(n) zwischen zwei oder mehreren Mitarbeitenden aufgeteilt.
Telearbeit
Unter Telearbeit versteht man die Erbringung der Arbeitsleistung ausserhalb des üblichen Dienstortes der Kantonsverwaltung. Wenn externe Tätigkeiten ein fester Bestandteil einer Stelle sind, spricht man nicht von Telearbeit, sondern von Aussendienst.
Um Telearbeit ausüben zu können, muss ein Gesuch via ServiceNow gestellt werden.
Telearbeit wird in folgenden Fällen durch den Dienstchef bewilligt:
der Telearbeiter einen ordentlichen Beschäftigungsgrad von mind. 40% und der Telearbeiter übt höchstens 50% seines ordentlichen beschäftigungsgrades in Form von ordentlicher Telearbeit aus;
Telearbeit wird in folgenden Fällen durch den Departementsvorsteher bewilligt:
der Telearbeiter hat einen ordentlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 40% oder der Telearbeiter übt mehr als 50% seines ordentlichen Beschäftigungsgrades in Form von Telearbeit aus.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit und bewilligte Telearbeit stellt keinen Besitzstand dar.
Im Übrigen gelten die Richtlinien zur Telearbeit in der kantonalen Verwaltung.
Pausen
Dauert die Arbeit länger als 6 Stunden, muss sie durch eine Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden.
