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Seilbahnen
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Mit dem Inkrafttreten des SebG werden die Verfahren angepasst. Das BAV hat Merkblätter erlassen. Diese Dokumente, die für die Plangenehmigung (Merkblatt 1) oder für die Betriebsbewilligung (Merkblatt 2) wichtig sind, stehen ebenfalls unter www.bav.admin.ch zur Verfügung.
Wichtig!
Für die Bau- und Betriebsbewilligung der Skilifte und kleinen Seilbahnen ist der Kanton zuständig. Abbrüche von nicht mehr genutzten Anlagen sind ebenfalls zu genehmigen.
Kontakt
Für jede weitere Frage betreffend
die Seilbahnprojekte
verweisen wir sie an
Hrn. Gilles Délèze
027 606 3399
oder gilles.deleze@admin.vs.ch