Unverteilte Erbengemeinschaft – FAQ

Ab der Steuerperiode 2023 müssen Steuerpflichtige, die Mitglieder einer unverteilten Erbschaft sind, die neue Erbschaftssteuererklärung ausfüllen. Diese Steuererklärung ist ausschliesslich mit Hilfe der VSTax-Software auszufüllen.

Wichtig zu wissen:

  • Die Erbengemeinschaft ist kein Steuersubjekt und unsere aktuelle Praxis muss an die gesetzlichen Grundlagen (Art. 10 DBG und Art. 7 StG) angepasst werden.
  • Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann nicht mehr an die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern an jedes Mitglied erfolgen.
     

Die neue Steuererklärung "unverteilte Erbengemeinschaft" wird an alle neu entstandenen Erbengemeinschaften von alleinstehenden Steuerpflichtigen, die im Jahr 2022 und 2023 verstorben sind, versandt. Der Verwalter der Erbengemeinschaft ist der Empfänger dieser Steuererklärung. Sollte die als Nachlassverwalter angegebene Person nicht korrekt sein, ist die Steuererklärung der richtigen Person zur Bearbeitung weiterzuleiten und gleichzeitig die kantonale Steuerverwaltung (KSV) darüber zu informieren. Dadurch kann die Zustelladresse korrigiert werden.

Die bereits bestehenden Erbengemeinschaften aus dem Jahr 2021 und früher erhalten weiterhin die bisherige Steuererklärung. Die Umstellung auf die neue Steuererklärung erfolgt für diese älteren Erbengemeinschaften schrittweise in den kommenden Jahren.

Wichtig 
Wenn beim Importieren der Steuererklärung 2022 aus VSTax eine Fehlermeldung auftritt, könnte dies daran liegen, dass im VSTax 2022 kein Todesdatum erfasst wurde. Um dieses Problem zu beheben, folgen Sie bitte diesen Schritten:

  1. Öffnen Sie im VSTax 2022 die betreffende Steuererklärung.
  2. Gehen Sie dann zum Menü "Bearbeiten" und wählen Sie "Personalien" aus.
  3. Geben Sie im Feld "Zivilstand" das Todesdatum ein.
  4. Speichern Sie nun die aktualisierte Steuererklärung für das Jahr 2022.
  5. Nachdem diese Schritte abgeschlossen sind, können Sie problemlos die Steuererklärung vom Vorjahr (2022) in VSTax 2023 importieren.
     

Wir können dem Verwalter der Erbengemeinschaft keine Steuererklärung "unverteilte Erbengemeinschaft" zusenden. Dennoch hat der Vertreter die Möglichkeit, die Aufteilung analog dem Formular auf Seite 3 der neuen Erbschaftssteuererklärung vorzunehmen. Es ist dabei wichtig, dass der Verwalter die Aufteilung von Einkommen und Vermögen den einzelnen Erben mitteilt, damit diese ihre Anteile ordnungsgemäss in ihrer eigenen Steuererklärung angeben können. 

Die Steuererklärung ist ausschliesslich mithilfe der VSTax-Software-Lösung auszufüllen und mittels elektronischer Übermittlung via Internet mit sämtlichen digitalisierten Belegen einzureichen. 

Folgende Belege sind einzureichen:

  • Erbenschein (zwingend)
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
  • Nachweise Einkommen aus Liegenschaften
  • Zins- und Kapitalausweise, Steuerauszüge
  • Etc.

Wird das Erbe ausgeschlagen, siehe FAQ Nr. 15
 

Die neue Steuererklärung "unverteilte Erbengemeinschaft" befindet sich auf der Internetseite der KSV

Die Beilagen sind die gleichen wie bei der ordentlichen Steuererklärung, d. h.:

  • Landwirtschaft
  • Liegenschaftsverzeichnis
  • Wertschriftenverzeichnis
  • Schuldenverzeichnis
  • Beilage Bauabrechnung (falls dies via Gemeinde gemeldet werden sollte)
     

Dem Vertreter der Erbengemeinschaft kann nur die VSTax-Steuererklärung zugestellt werden. Es können keine kompletten Steuererklärungen «unverteilte Erbengemeinschaften» in SAP gedruckt werden, da die Steuererklärungen «unverteilte Erbengemeinschaften» nur online mit sämtlichen digitalisierten Belegen eingereicht werden können. 

Es gelten dieselben Regeln wie für die bisherigen Erbengemeinschaften. D.h., wenn die Steuerklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, erhält der Vertreter der Erbengemeinschaft eine Mahnung ohne Gebühr. Wird die Steuerklärung nach Ablauf der Mahnfrist nicht eingereicht, erscheint das Dossier auf der Liste für die amtlichen Veranlagungen. Es werden für alle nichthinterlegten Steuererklärungen von unverteilten Erbengemeinschaft keine Ordnungsbussen erhoben. Das Vorgehen betreffend amtlichen Veranlagungen wird von den veranlagenden Sektionen noch bestimmt.

Bei der Fristverlängerung für die Hinterlegung der neuen Steuererklärung gelten dieselben Regeln wie bei allen anderen Steuererklärungen. Bei der Steuererklärung «unverteilte Erbschaften» wird ebenfalls ein Einzahlungsschein für die Erwirkung einer Frist beigelegt. Zudem kann der Vertreter weitere Fristen verlangen. 

Sobald die Steuererklärung des Erblassers eingereicht wurde, wird dem Vertreter der Erbengemeinschaft ein Kontoauszug mit Einzahlungsschein für die gewährten Fristverlängerungsgebühren zugestellt.
 

Eine Besteuerung der Erbengemeinschaft als gesamthaftes Steuersubjekt bis zur Auflösung wird für Erbengemeinschaften ab 2022 nicht mehr möglich sein. Für Einkünfte aus unverteilten Erbschaften muss der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung beigefügt werden. 

Aufteilung der Einkünfte und des Vermögens: Der Erbschaftsverwalter muss den Mitgliedern des unverteilten Nachlasses die Aufteilung (Seite 3 der neuen Erbschaftssteuererklärung) der Einkünfte und des Vermögens mitteilen, welche jedes Mitglied der Erbengemeinschaft in seiner Steuererklärung zu deklarieren hat. Einkünfte aus Wertschriften eines unverteilten Nachlasses müssen somit im Wertschriftenverzeichnis (Beilage 3) jedes Erben individuell aufgeführt werden; dasselbe gilt für das bewegliche Vermögen anteilig und individuell. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern, die von den Bruttoerträgen des beweglichen Vermögens aus dem unverteilten Nachlass abgezogen wurden, muss daher von jedem Erben entsprechend seinem Anteil mittels seinem persönlichen Wertschriftenverzeichnis (Beilage 3) gestellt werden.

Kurz im Überblick:

  • Kontrolle Wertschriftenverzeichnis erfolgt durch die Sektion Verrechnungssteuer.
  • Prüfung der Steuererklärung durch die Sektionen der natürlichen Personen und Übermittlung der steuerpflichtigen Elemente in die Dossiers der Mitglieder der unterteilten Erbschaft innerhalb der KSV mit Vorbehalt eines Nachsteuerverfahrens, wenn ein Erbe bereits rechtskräftigt veranlagt wurde (Das Gesetz legt klar fest, dass jeder Erbe seinen Anteil oder seine Anteile an der Erbengemeinschaft deklarieren muss).
  • Der Steuerpflichtige, der es versäumt hat, seinen Erbanteil in seiner eigenen Steuererklärung zu deklarieren, kann eine nachträgliche Selbstdeklaration (Rektifikat der Steuererklärung) vornehmen. 
  • Wenn die Erben in einem anderen Kanton wohnhaft sind, wird automatisch eine Meldung mit den steuerbaren Elementen an den betreffenden Kanton geschickt.
  • Die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers sowie die Standortgemeinden der unverteilten Liegenschaften werden ebenfalls informiert, damit die Grundstücksteuern erhoben werden können
     

Es kommt Art. 3 des Ausführungsreglements zum Steuergesetz zum Tragen. D.h. die Erbengemeinschaft wird als eigenes Steuersubjekt, wie die bisherigen Erbgemeinschaften, besteuert. Eine allfällige Verrechnungssteuer kann nicht zurückerstattet werden. 

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, müssen die entsprechenden Anteile gemäss den Bestimmungen im jeweiligen Dokument verteilt werden.

Wenn sich ein Erbe in einem anderen Kanton oder im Ausland aufhält, ist es erforderlich, dass der Erbschaftsverwalter jedem einzelnen Erben die Aufteilung der Einkünfte und des Vermögens mitteilt. Dies ermöglicht es den Erben, ihre Anteile ordnungsgemäss in ihrer Steuererklärung anzugeben. Die kantonale Steuerverwaltung (KSV) übermittelt die steuerbaren Elemente ausschliesslich in die Wohnsitzkantone der Erben, während keine Mitteilungen ins Ausland erfolgen.

Unser Team Administrativ nimmt die Mutation vor und stellt dem Vertreter der Erbengemeinschaft die Steuererklärung «unverteilte Erbengemeinschaft» zu. 

Im Falle einer Ausschlagung des Nachlasses sollte die Steuererklärung zusammen mit dem gerichtlichen Entscheid, das Erbe abzulehnen, an die kantonale Steuerverwaltung (KSV) zurückgesendet werden.

Im Falle eines Streits zwischen den Erben, bei dem keine Einigung erzielt werden kann, ist die Aufteilung des Nachlasses gemäss dem Erbschein, Testament usw. gleichwohl auf die einzelnen Erben vorzunehmen. Dabei können gegebenenfalls zusätzliche Fristen für die Einreichung der Steuererklärung gewährt werden. Bei aussergewöhnlichen Situationen besteht die Möglichkeit, diese mit den Sektionen der Veranlagungsbehörde zu besprechen.

  • Wenn der Erblasser im Wallis unbewegliches Vermögen besitzt.
  • Wenn der Erblasser bewegliches Vermögen von mehr als Fr. 50'000.00 besitzt.
  • Wenn der Erblasser in einem anderen Kanton oder in einem anderen Land unbewegliches Vermögen besitzt und einer der Erben im Wallis wohnhaft ist.
     
  • Wenn der Erblasser kein unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Grundgüter) besitzt oder dieses verkauft oder aufgeteilt wurde und/oder über bewegliches Vermögen (Wertschriften, Bargeld, anderes Vermögen von weniger als Fr. 50'000.- verfügt.
  • Wenn der Erblasser ausschliesslich über unbewegliches Vermögen ausserhalb des Kantons und/oder ausserhalb der Schweiz verfügt und einer oder mehrere Erben im Wallis wohnhaft sind.
  • Wenn der Erblasser ausschliesslich über unbewegliches Vermögen ausserhalb des Kantons und/oder ausserhalb der Schweiz verfügt und kein Erbe im Wallis wohnhaft ist.
     

Um die Steuerpflicht für die "unverteilte Erbengemeinschaft" zu vermeiden, sollte die Aufteilung der Erbengemeinschaft so zeitnah wie möglich nach dem Ableben der alleinstehenden Person erfolgen, bestenfalls im Todesjahr.