Berufsausübungsbewilligung als Fusspfleger/-in - Podologe/-in
Berufsausübungsbewilligung als Fusspfleger/-in - Podologe/-in gemäss der kantonalen Gesetzgebung
Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
- einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
- eine Kopie des vom schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diploms (interkantonales Diplom der Fachhochschule Wallis Gesundheit und Soziales (HEVs)) beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Behörde (schweiz. Rotes Kreuz, Berufsbildung, Werkstrasse 18, 3084 Wabern).
- eine erst kürzlich ausgestellte (höchstens 3 Monate alt), ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
- einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alten) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
- eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
- für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (höchstens 3 Monate alte) der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt;
- für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 400 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.
Kontrolle und Verlängerung
Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.
Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.
Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.
Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP
Die gewünschten Informationen sind auf der Seite über die Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP verfügbar.
Kontakt
Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt
Av. de la Gare 23
1950 Sitten
Tel. 027 606 49 00
SSP-autorisationpratique@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit