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Gesetzliche Grundlagen über das Personal des Staates Wallis

Der Grossrat und der Staatsrat haben vor kurzem mehrere gesetzliche Grundlagen über das Personal des Staates Wallis geändert. Diese Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL) und auf die Anpassungen der Gesetze über das Personal des Staates Wallis (Angestellte, Polizeikorps, Lehrpersonen). Die Kantonsregierung wollte zudem den neuen Eltern ein Recht auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades gewähren.

Die meisten Anpassungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, mit Ausnahme von drei Ausführungsbestimmungen für die Einführung des flexiblen Rentenalters.

Die wichtigsten Themen sind nachfolgend zusammengefasst.

 

Flexibilisierung des Rentenalters

Seit dem 1. Januar 2020 wird das flexible Rentenalter für alle Personalkategorien auf 58 bis 70 Jahre festgelegt. Dies gilt für alle bei PKWAL versicherten Mitarbeiter des Staates Wallis, unabhängig von der Kasse (offene Pensionskasse - OPK und geschlossene Pensionskasse - GPK).

Ab dem 58. Lebensjahr können die Mitarbeiter in den Ruhestand treten. Sie werden ersucht, die zuständige Behörde über den beabsichtigten Übertritt in den Ruhestand grundsätzlich sechs Monate vor dem beabsichtigten Datum, spätestens aber drei Monate davor zu informieren.

Am Ende des laufenden Monats, in dem der Angestellte das gesetzliche AHV-Alter erreicht, enden die Dienstverhältnisse ohne Kündigung. Für das Sicherheitspersonal (Strafanstalten und Kantonspolizei) wird dieses Alter um zwei Jahre vorverschoben.

Sofern die Erfordernisse der Dienststelle nicht dagegensprechen, kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis eines Angestellten, welcher das gesetzliche AHV-Alter erreicht hat, ganz oder teilweise verlängern, wenn er darum ersucht und bestimmte Bedingungen der Verordnung über das Personal des Staates Wallis kumulativ erfüllt.

Die Verlängerung beträgt ein Jahr. Auf begründetes Gesuch des Angestellten können weitere Verlängerungen des Dienstverhältnisses für die Dauer eines Jahres vorgesehen werden. Der Angestellte muss spätestens sechs Monate vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters beziehungsweise sechs Monate vor jeder weiteren Verlängerung um die Verlängerung ersuchen.

 

Ausführungsbestimmungen für die Einführung des flexiblen Rentenalters

Der Staatsrat hat mehrere Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem neuen Prinzip des flexiblen Rentenalters genehmigt:

 

1. Aufrechterhaltung der Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters

Ab dem 1. Januar 2020 kann der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftigte Angestellte auf Gesuch hin ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters (58), spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, herabzusetzen. Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre (Durchschnitt der fünf Jahre). Für das Sicherheitspersonal werden diese zwei Altersgrenzen um zwei Jahre vorverschoben.

Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge. Jedoch übernimmt der Staat während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

 

2. Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden ohne Lohnkürzung

Ab dem 1. September 2020, ab Beginn des flexiblen Rentenalters (58), beziehungsweise zwei Jahre vorher für das Sicherheitspersonal (56), kommt der Angestellte in den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis.

Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gewährt, beziehungsweise zwei Jahre vorher für das Sicherheitspersonal.

Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades wird im SAP-Zeitwirtschaftssystem automatisch ab dem Monat angewendet, in dem der Mitarbeiter das Alter erreicht, das ihn zu einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit berechtigt.

 

3. Gesundheitsscheck von 200 Franken

Ab dem 1. September 2020 wird dem Personal, welches PKWAL-beitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken in Form eines Gesundheitsschecks ausbezahlt - dies unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrads. Dieser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt und zum Schutz der Gesundheit dar. Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem das Personal Geburtstag hat, ausbezahlt.

 

4. Verzicht auf eine Stelle mit Wiederaufnahme einer untergeordneten Stelle

Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat der Angestellte ab dem 1. September 2020 die Möglichkeit, frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters (58), beziehungsweise zwei Jahre vorher für das Sicherheitspersonal (56), seine Stelle zugunsten einer tiefer eingestuften Stelle in der entsprechenden Lohnklasse aufzugeben, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt werden.

Diese Massnahme betrifft die Funktionen, welche in den Lohnklassen 1A bis 10 eingestuft sind. Die durch diese Massnahme betroffenen Kaderfunktionen der Kantonspolizei sind in Artikel 28 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei erwähnt.

Der Staat übernimmt die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

Diese Beitragsübernahme gemäss Absatz 4 gilt für eine Dauer von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren und höchstens bis zum ordentlichen AHV-Alter, frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise zwei Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei. Falls der Angestellte nach diesen drei Jahren weiterhin erwerbstätig bleibt oder über das ordentliche AHV-Alter erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.

 

Recht auf eine Herabsetzung nach Geburt oder Adoption

Seit dem 1. Januar 2020 haben die Angestellten nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder in ihrer Funktion Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrads um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent. Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrads muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend gemacht werden. Der Staatsrat kann durch eine Richtlinie Personalkategorien festlegen, welche von der Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen sind. Falls die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad unter 60 Prozent genehmigen.

 

Detaillierte Informationen finden Sie in den entsprechenden Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Richtlinien. Wir laden Sie ein, die Intranetseite der Dienststelle für Personalmanagement (DPM) für weitere Informationen zu besuchen.

 

 

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