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BewG - Überprüfung der Finanzierungsmittel beim Erwerb eines Grundstücks durch eine natürliche Person (ausgenommen ist der Erwerb eines Grundstücks, das als ständige Betriebsstätte dient)

20/08/2025 |

Dienststelle für Grundbuchwesen

 

Beim Erwerb eines Grundstücks durch eine natürliche Person (ohne Aufenthaltsbewilligung; mit Ausweis B EU/EFTA-Staaten; Ausweis B Nicht EU/EFTA-Staaten; Ausweis L; Legitimationskarte) ist das Rechts- und Verwaltungsamt der Dienststelle für Grundbuchwesen im Rahmen der Prüfung des Dossiers im Hinblick auf eine Feststellungsverfügung der Nichtbewilligungspflicht oder eine Bewilligung berechtigt, alle notwendigen und zweckdienlichen Beweismittel zu verlangen, um die Herkunft der für die Finanzierung des Erwerbs verwendeten Mittel genau festzustellen (Art. 22 Abs. 1 und 2 BewG). Der Zweck dieser Kontrolle besteht darin, sicherzustellen, dass der Erwerber über ausreichende finanzielle Mittel für den Erwerb des Grundstücks verfügt und somit jeden Zweifel an einem treuhänderischen Erwerb im Sinne von Art. 4 lit. g BewG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV (BGE 142 II 481) auszuräumen. Auf diese Praxis hat uns kürzlich das Bundesamt für Justiz hingewiesen.