BewG – Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, deren Einreisedatum in die Schweiz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde weniger als 6 Monate zurückliegt
Dienststelle für Grundbuchwesen
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, deren Einreise in die Schweiz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde weniger als 6 Monate zurückliegt, stellt der Rechtsdienst der Dienststelle für Grundbuchwesen in jedem Fall den rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz der erwerbenden Partei fest und erlässt eine Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BewG.
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, deren Einreise in die Schweiz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde mehr als sechs Monate zurückliegt, können die Dossiers unter Vorlage der in der Richtlinie vom 18.12.2008 erwähnten üblichen Unterlagen direkt den Grundbuchämtern zur Registrierung und Eintragung vorgelegt werden. Die Grundbuchämter behalten sich ein Prüfungsrecht und die Möglichkeit vor, bei verbleibenden Zweifeln an der Bewilligungspflicht die Dossiers an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen.