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Teilrevision der Kantonsverfassung (Art. 44, 52 und 85a)
WORUM GEHT ES?
Die vorliegende Teilrevision betrifft die Artikel 44, 52 und 85a der Kantonsverfassung. Konkret betrifft die Revision die beiden folgenden Punkte :
• Das Datum der konstituierenden Session des Grossen Rates (Art. 44 KV).
• Die Änderung der Frist zwischen dem ersten und zweiten Wahlgang bei den kantonalen Wahlen (Art. 52 und 85a KV).