Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Für die Ausstellung von Situationsplänen ist das Grundbuchamt nicht zuständig.
Um eine Vermessung durchzuführen oder Ihr Baugesuch zu vervollständigen, ist ein amtlicher Situationsplan eines Geometers erforderlich. Liste der kantonalen Geometer: Amtliche Geometer
Falls Sie einen Übersichtsplan benötigen, finden Sie diesen auf sitonline.vs.ch. Sie können einen Screenshot/Ausdruck des gewünschten Gebietes erstellen.
Die DGB befindet sich derzeit in einer Wandelphase. Während die meisten Grundstückdaten elektronisch verwaltet werden (eidgenössisches Grundbuch) erfolgt die Verwaltung einiger Daten nach wie vor auf Papier. Je nach Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, kann daher das Verfahren zur Erlangung eines Grundbuchauszuges unterschiedlich sein:
- Für Gemeinden, deren Daten vom Grundbuch (eidgenössisches Grundbuch oder provisorisches Grundbuch) verwaltet werden, kann der Antrag auf einen Grundbuchauszug direkt beim Grundbuchamt des betroffenen Bezirks, entweder am Schalter, per Post oder per E-Mail, gestellt werden.
- Für Gemeinden, deren Daten vom Kataster (Kataster oder bereinigtes Kataster) verwaltet werden, ist es zunächst notwendig, einen Katasterauszug der betreffenden Gemeinde zu erhalten. In einem zweiten Schritt kann beim Grundbuchamt des betreffenden Bezirks, am Schalter, per Post oder per E-Mail, ein Antrag auf ein Lastenverzeichnis gestellt werden. Diese beiden Dokumente bilden den Auszug für eine Gemeinde im Kataster.
- Befindet sich das Grundstück in einer Gemeinde, in der die beiden oben genannten Fälle gleichzeitig zutreffen (Teilgemeinde), muss man sich für weitere Informationen an das zuständige Grundbuchamt wenden.
Bei der Auswahl einer Gemeinde unter «Grundbuchauszug» wird das Verfahren zur Erlangung eines Grundbuchauszugs aufgezeigt. Für die Bestellung eines Grundbuchauszuges steht Ihnen ein Formular zur Verfügung.
Die DGB teilt nur das Erfassungsdatum im Tegebuch mit. Sollten Ergänzungen erforderlich sein, wird ein Antrag direkt an den Urkundenbesitzer gerichtet (z. B. an den Notar für einen Antrag in Form einer öffentlichen Urkunde). Nachdem die Unterlagen bearbeitet wurden, werden diese an den Besitzer zurückgesendet.
Nachfolgend finden Sie eine unvollständige Liste der Dokumente, die für bestimmte Anmeldungen vorzulegen sind (z. B. Anmerkung Verwalter, Erbteilung/Erbgang der Erbengemeinschaft, Löschung eines Grundpfandrechts): Vereinfachte Liste der vorzulegenden Dokumente.