Arbeits- und Ruhezeit

Die Arbeits- und Ruhezeit sind Gegenstand einer besonderen Reglementierung im Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) und seinen Verordnungen 1 und 2, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden insbesondere vor Ermüdung und Überlastung zu schützen. Diese Regeln garantieren dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin ebenfalls ein Sozialleben, indem der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird.

Manche Bereiche profitieren von abweichenden Sonderregelungen; diese Bestimmungen sind in der Verordnung 2 im Bundesgesetz über die Arbeit aufgeführt (ArGV2).

Die Gesetzgebung über die Arbeitsdauer verpflichtet den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, eine präzise Erfassung der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden vorzunehmen.

Mit der wachsenden Anzahl Teilzeitmitarbeitenden und/oder Mitarbeitenden, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig aktiv sind, ist das Risiko gross, dass diese Personen ein zu wichtiges Arbeitsvolumen ausführen; diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre verschiedenen Arbeitgeber über ihre vollständigen Arbeitspläne und Arbeitsstunden zu informieren, um jede Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden.

Jede Änderung der normalen Arbeitszeit (d.h. Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Schichtarbeit und ununterbrochender Betrieb) unterliegt der Genehmigung.

  • Für Anträge betreffend kurze Perioden (3, respektive 6 Monate für die Nachtarbeit) sind die Bewilligungsgesuche mittels spezifischem Formular an unsere Dienststelle zu richten.
  • Anträge über längere Zeitperioden müssen an das Seco gerichtet werden; entweder online oder mittels den entsprechenden Formularen. 
  • Bei Versand per E-Mail senden Sie bitte nur eine signierte PDF-Version.