Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten
Sonderbewilligung, Nacht, Sonntag, Feiertag
Das Fahrverbot für schwere Fahrzeuge und für gewisse Fahrzeugkategorien kommt für alle Sonn- und Feiertage wie folgt zur Anwendung:
in der Schweiz
Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August
Weihnachten
26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder einen Freitag fällt.
Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort das Sonntagsfahrverbot nicht (Art. 91 Abs. 1 VRV).
Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr (Art. 91 Abs. 2 VRV).
Dem Nacht- und Sonntagsfahrverbot unterliegen:
- die schweren Motorfahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 VTS);
- gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorfahrzeuge ;
- Gelenkfahrzeuge, wenn das zulässige Gesamtgewicht einer Kombination 5 t überschreitet (Art. 7 Abs 6 VTS);
- Für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet (Art. 7 Abs. 4 VTS).
Nachtfahrbewilligung
Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot werden nur für dringliche und unumgängliche Fahrten, die durch andere organisatorische Massnahmen oder Transportmittel nicht ausgeführt werden können, erteilt (Art. 92 Abs 1 VRV).
Sonntagsfahrbewilligung
Bewilligungen für das Fahren am Sonntag können aus zwingenden Gründen erteilt werden, wenn es sich um Fahrten handelt, die vom Gesetz vorgesehen sind, sowie dringliche Fahrten (zum Beispiel für den Transport von Lebensmitteln oder Getränken). Fallen zwei aufeinanderfolgende Tage auf das Sonntagsfahrverbot, so kann eine Bewilligung für den Transport von Lebensmittel am zweiten Tag erteilt werden (Art. 92 Abs. 2 VRV).
Überarbeitung der VRV im Zusammenhang mit Sonderbewilligungen
Mit der Revision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) treten per 1. Juli 2026 verschiedene Anpassungen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot in Kraft. Ziel der Änderungen ist es, bestehende Regelungen zu vereinheitlichen, den administrativen Aufwand zu reduzieren und praxisgerechte Ausnahmen zu schaffen. Zudem werden Anliegen des Tierwohls, der Versorgungssicherheit sowie der öffentlichen Infrastruktur berücksichtigt.
Wesentliche Änderungen:
- Fahrten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.
- Die Ausnahme für Tiertransporte wird auf alle lebenden Tiere ausgedehnt, um das Tierwohl zu verbessern.
- Neu sind alle leicht verderblichen Güter (nicht nur Schnittblumen) von den Fahrverboten ausgenommen.
- Die Ausnahme für Raupenfahrzeuge wird auf die Versorgung abgelegener Orte im Winter erweitert.
- Fahrten für den Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisen und Infrastrukturen sowie für die Pflege des öffentlichen Raums werden generell erleichtert.
- Die Regelungen für Leerfahrten bei bewilligten Transporten werden vereinfacht und schweizweit vereinheitlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Strassen ASTRA.
Erteilung der Bewilligungen
Der Standortkanton des Fahrzeugs oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung. Diese ist auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gültig. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird; die Bewilligung wird also durch den Kanton erteilt, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt (Art. 92 Abs. 4 VRV).
Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen Sie Ihr Gesuch spätestens 2 Werktage vor der Abfahrt über das Internetportal des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) einreichen. Bei verspäteten Anfragen (dringende Fahrten, weniger als ein Werktag vor der Abfahrt) oder wenn die Anfrage am Wochenende eingeht, bearbeiten wir die Anfrage nicht mehr. In diesen Fällen ist die Vorgehensweise gemäss der untenstehenden Anweisung einzuhalten:
- Antrag auf der Plattform des ASTRA erfassen
- Eine E-Mail an die Kantonspolizei (transports@police.vs.ch) und an die DSUS (scn-autorisation@admin.vs.ch) mit folgenden Angaben senden:
- Antragsnummer (SoNa……)
- Datum des Transports
- Zeit der Fahrt
- Kennzeichen der verwendeten Fahrzeuge
- Ladegut
- Fahrstrecke mit Abfahrts-, Ankunftsort und ein vom Abfahrtsort abweichender Ladeort falls notwendig.
- Anzahl der Fahrten
- Diese E-Mail und den ASTRA-Antrag ausdrucken und bei der Fahrt im Fahrzeug für den Fall einer Kontrolle mitführen.
- Wir bearbeiten den Antrag dann am nächsten Werktag, erstellen eine Genehmigung mit dem Datum, an dem der Transport durchgeführt wurde, und stellen diese in Rechnung.
Service de la circulation routière et de la navigation
Rue de la Dixence 85C
Case postale 625
1951 Sion
Email : scn-autorisation@admin.vs.ch