1. Erwerbseinkommen

Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs.1 StG).

 

Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.

 

Kapitalerträge inbegriffen in der Erfolgsrechnung sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.

Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist unter dieser Rubrik zu deklarieren.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahrs massgebend.

 

 

Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs. 1 StG).

 

Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.

Das Nettoeinkommen aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaften ist unter dieser Rubrik zu deklarieren.

Das Nettoeinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist in dieser Rubrik zu deklarieren.

Die von Kanton und Bund an die Landwirte und dessen Familie entrichteten Familienzulagen sind als Einkommen steuerbar (Art. 13 StG).

 

Andere im Nettolohn nicht enthaltende Einkommen.

Für die AHV gilt es zwischen selbständigem und unselbständigem Nebenerwerb zu unterscheiden. In dieser Rubrik ist auch die Erwerbsart anzugeben.