1. Erwerbseinkommen
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahrs massgebend.
- Kreisschreiben 27 - Beteiligungsertraege von Kapitalgesellschaften
- Kreisschreiben 28 - Liquidationsgewinn bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit
- Kreisschreiben 26 - Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
- Steueraufschub - Gesuchsformular
- Weisung Liquidationsgewinn - fiktiver Einkauf
- Fiktiver Einkauf
- Weisung Liegenschaftshandel
- Weisung Verpachtung an eigene Gesellschaft
- Weisung Coronavirus 15.04.2020
- Weisung zur Verpflichtung einer Buchhaltung - Systemwechsel
- Weisung Aufgabe selbst. Erwerbstätigkeit
- Direktive Rückstellungen / Grossreparaturen - 29.03.2019
- Weisung Einlagen Arbeitgeberbeitragsreserven / Vorsorgeeinrichtung_2019
- Weisung - 1.09 Zeitpunkt des Erwerbs von Einkommen bei gewerbsmässigem Liegenschaftshandel
Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs.1 StG).
- Steuergesetz: Art. 27 Abs. 1. Abzug von Verlusten
Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.
Kapitalerträge inbegriffen in der Erfolgsrechnung sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.
Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist unter dieser Rubrik zu deklarieren.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahrs massgebend.
Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs. 1 StG).
- Steuergesetz: Art. 27 Abs. 1. Abzug von Verlusten
Die persönlichen AHV-Beiträge des Selbständigerwerbenden sind unter dieser Rubrik in Abzug zu bringen.
Das Nettoeinkommen aus Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaften ist unter dieser Rubrik zu deklarieren.
Das landwirtschaftliche Einkommen ist von der „Vereinfachten Beilage für Landwirtschaftsbetriebe" oder von der Buchhaltung zu übertragen.
- Weisungen für die Landwirtschaft
- KS 31 - Steueraufschub bei Verpachtung
- Weisung aufgrund Veräusserung Grundstücke in Bauzone für Landwirte
- Weisung Landwirtschaft Weinbau ausbleibende Erntezahlungen (2019)
- Weisung Imker
- Weisung Rückstellungen Frostschäden_16.05.2017
- Weisung Kapitalgewinne in der Bauzone von Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten
Die persönlichen AHV-Beiträge sind in dieser Rubrik in Abzug zu bringen.
Das Nettoeinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist in dieser Rubrik zu deklarieren.
Die von Kanton und Bund an die Landwirte und dessen Familie entrichteten Familienzulagen sind als Einkommen steuerbar (Art. 13 StG).
- Steuergesetz: Art. 13. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Nettolohn, einschliesslich Familien- und Geburtszulagen sind zu deklarieren.
- Spesenberechnung Versicherungsagenten- und Verkäufer
- Berufskostenverordnung Änderung FABI
- Weisung_ordentliches_Home-Office_Covid-19(2020)
Andere im Nettolohn nicht enthaltende Einkommen.
Für die AHV gilt es zwischen selbständigem und unselbständigem Nebenerwerb zu unterscheiden. In dieser Rubrik ist auch die Erwerbsart anzugeben.
Sämtliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind zu deklarieren.
Die Entschädigungen (fixe Entschädigungen, Tantiemen, Sitzungsgelder) sind in dieser Rubrik zu deklarieren.
- Formulare Honorare Verwaltungsrat
- Entschädigung Gemeinderäte und Gemeindepräsident - Weisung
- Entschädigung Gemeinderäte und Gemeindepräsident - Berechnung
- Entschädigung Abgeordnete Grosser Rat – Weisung