220 Familien- und Geburtszulagen
Die von Kanton und Bund an die Landwirte und dessen Familie entrichteten Familienzulagen sind als Einkommen steuerbar (Art. 13 StG).
Die von Kanton und Bund an die Landwirte und dessen Familie entrichteten Familienzulagen sind als Einkommen steuerbar (Art. 13 StG).