ARBEITSRECHT
Der Arbeitgeber in der Schweiz kann sich aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Unvereinbarkeiten von einem Lohnempfänger trennen ohne grosse Abgangsentschädigungen bezahlen zu müssen.
Ankündigung der Auflösung eines Arbeitsvertrags:
- Probezeit: 7 Tage
- Erstes Dienstjahr: 1 Monat
- 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
- mehr als 9 Dienstjahre: 3 Monate
Der Arbeitgeber kann die Kündigungsfrist abändern, wenn der Arbeitsvertrag wegen einer schwerwiegenden Verfehlung gekündigt wird.
Der Arbeitsvertrag in Kürze
- Arbeitsstunden pro Woche:
40 - 42 (höchstens 45)
Jahresdurchschnitt 1844 Stunden
- Überstunden:
Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen
- Kompensierung:
Die Überstunden werden mit Freitagen kompensiert oder mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt.
- Kompensierung von Überzeit:
Überzeit (ab der 46. Arbeitsstunde) wird mit Freitagen kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % ausbezahlt, ausser für Mitglieder der Direktion.
- Nachtarbeit und Arbeit während den Feiertagen:
Bewilligungspflichtig
- Ferien:
Angestellte unter 20 Jahren: 25 Tage
Angestellte über 21 Jahren: 20 Tage
Angestellte über 50 Jahren: im Allgemeinen 25 Tage