Coronavirus (COVID-19) - Fachkräfte
Die Informationen auf dieser Seite sind für die Fachkräfte des Gesundheitswesens bestimmt.
COVID-19 ist ein neuartiges Coronavirus, welches Ende 2019 in China entdeckt wurde. Eine aussergewöhnliche Häufung von Lungenentzündungen in der zentralchinesischen Stadt Wuhan, sowie in ander Ländern, hat zur Entdeckung dieses Virus geführt.. Das Virus gehört zur selben Familie wie die Erreger von MERS und SARS. Das Bundesamt für Gesundheit hält die Informationen über die Entwicklung dieses neuen Virus auf dem neuesten Stand.
Informationen des BAG für die Gesundheitsfachpersonen über COVID-19.
Impfung - Informationen für Ärzte in Praxen
Die Impfung erfolgt gemäss der Impfstrategie des Bundes.
Bestellung der Impfungen
Fachinformationen zu den von Swissmedic zugelassenen Impfstoffen
Informationen des BAG zum Thema Impfen: Impfstoffbeschreibungen, Checkliste, Empfehlungen
Die Bestellbedingungen für Ärzte finden Sie unter :
https://extranet.institutcentral.ch/secure/de/faq-impfstoffe-covid-19/
Bestellungen können online auf folgender Seite aufgegeben werden : https://extranet.institutcentral.ch/secure/de/shop/
Fragen können sie an covid-19-vac@admin.vs.ch richten.
Fachpersonen der Langzeitpflege
BAG - Informationen für die Gesundheitsfachpersonen
Ärzte und Apotheker
Kriterien für Verdacht und Meldeformular
Die Verdachtskriterien werden vom Bundesamt für Gesundheit entsprechend der Entwicklung der Situation regelmässig aktualisiert. Wir bitten Sie, sie häufig zu konsultieren.
BAG - Verdachts-, Beprobungs-, Meldekriterien und Probeentnahme
ZIS - Zentralinstitut der Spitäler (Wallis)
Empfehlungen zum Umgang mit erkrankten Personen
BAG - Umgang mit Erkrankten und ihren Kontakten
Todesfeststellung
GAB - Meldung nach klinischem Befund oder Tod
Ärztlichen Bescheinigungen
Gemäss der Verordnung 2 des Bundesrates (Verordnung 2 COVID) sollen Menschen, die besonders gefährdet sind, zu Hause bleiben und Menschenansammlungen vermeiden. In der Regel reichen diese angestellten Personen einen Antrag und/oder eine Selbsterklärung bei ihrem Arbeitgeber ein, was in der Regel ausreichend ist, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes.
Ärzte sind berechtigt, ärztliche Attests auszustellen, welche im Sinne von ärztlichen Bescheinigungen sind, die den "besonders gefährdeten" Charakter ihrer Patienten im Sinne der Bundesratsverordnung bestätigen. Es handelt sich dabei um Personen ab 65 Jahren und um Personen, die insbesondere an folgenden Erkrankungen leiden: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche, Krebs. Die Ärzte sind nicht verpflichtet, ein ärztliches Attest auszustellen, das präventives Arbeitsunfähigkeitszeugnis darstellt (vgl. Art. 10b, 10c der Verordnung 2 vom 13. März 2020 des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html).