Medienmitteilung

Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie

Inkrafttreten des revidierten Gesetzes über häusliche Gewalt

Die Änderungen Gesetzes über häusliche Gewalt (GhG) und seiner Ausführungsverordnung treten am 1. November in Kraft, wie der Staatsrat beschlossen hat. Diese Revision ermöglicht es unter anderem der Kantonspolizei, zusätzlich zu einer sofortigen Ausweisung auch Kontakt- oder Rayonverbote zu verhängen. Die Anzahl der obligatorischen sozialtherapeutischen Gespräche für Personen, die von einer solchen Entscheidung der Kantonspolizei oder von einer Schutzmassnahme eines Zivilgerichts betroffen sind, wird von einem auf drei erhöht. Darüber hinaus werden Kinder künftig als eigenständige Opfer häuslicher Gewalt angesehen, auch wenn sie nicht direkt davon betroffen sind. Diese konkreten Massnahmen sollen die Isolation von Personen die Gewalt ausüben oder erleiden durchbrechen, die Prävention stärken und die betroffenen Personen im ganzen Kanton Wallis besser schützen.

Die Revision des GhG wurde in erster Lesung vom Grossen Rat am 14. November 2024 angenommen. In der Folge hat das kantonale Amt für Gleichstellung und Familie (KAGF) seine Ausführungsverordnung (VhG) mit Unterstützung der kantonalen Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt angepasst. Die Kantonspolizei, die Opferhilfeberatungsstellen, die Caritas Wallis (mit der Gewalt-beratung), die Staatsanwaltschaft sowie weitere operative Akteure, die von den wichtigsten Neuerungen betroffen sind, arbeiten gemeinsam mit dem KAGF an der Anpassung ihrer Praxis, um eine koordinierte Umsetzung des GhG sicherzustellen. Diese Änderungen werden konkrete Auswirkungen im täglichen Einsatz haben.

Die Massnahmen verfolgen ein doppeltes Ziel: die Prävention und die Verringerung des Rückfallrisikos einerseits sowie die Begleitung aller Personen, die innerhalb ihrer Familie oder Partnerschaft Gewalt ausüben oder erleiden, andererseits – unabhängig davon, ob die Gewalt eine strafbare Handlung darstellt oder nicht.

Wichtigste Änderungen

Das GhG ist kein Strafgesetz, sondern ein Verwaltungsgesetz, das den Kampf gegen häusliche Gewalt regeln soll. Seine Revision bestätigt die Umsetzung eines integrierten Ansatzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Die Änderungen, die am 1. November in Kraft treten:

  • Die Polizei kann neben einer sofortigen Wegweisung auch ein Kontakt- und/oder Rayonverbot aussprechen.
  • Die gewaltausübende Person ist verpflichtet, drei sozialtherapeutische Gespräche bei der Gewalt-Beratung von Caritas Wallis zu absolvieren. Diese drei Gespräche gelten als Hilfsmassnahme und nicht als Strafe. Sie werden vom Staat finanziert, sofern die Person in den letzten zwölf Monaten nicht bereits dazu verpflichtet war. Ziel ist es, das Rückfallrisiko zu verringern.
  • Der Informationsaustausch wird verstärkt, um eine frühzeitige Erkennung von Risiken zu fördern und bei Bedarf ein Bedrohungsmanagement gemäss Polizeigesetz (PolG) einzuleiten.
  • Kinder werden als vollwertige Opfer häuslicher Gewalt anerkannt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen sie gerichtet wird.
  • Fachberatungsstellen dürfen die betroffenen Personen proaktiv nach einem Polizeieinsatz kontaktieren, um ihnen Unterstützung anzubieten. Die Betroffenen können diese ablehnen. Diese Massnahme tritt am 1. Mai 2026 in Kraft, um den Aufbau eines Informationsübermittlungsprozesses zwischen Polizei und Beratungsstellen zu ermöglichen.

Die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Revision des GHG und der VHG belaufen sich auf 110’000 Franken pro Jahr. Die spezialisierten Opferhilfeberatungsstellen erhalten vier zusätzliche Vollzeitstellen.

Statistiken

Im Jahr 2024 registrierte die Polizei in der Schweiz 21'127 Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt. Das sind 6 % mehr als im Vorjahr. Fast 70 % der Opfer sind Frauen. Im selben Jahr verzeichnete die Polizei im Wallis 1’060 Verstösse, was einem Anstieg von 17 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Mit 457 Einsätze wegen häuslicher Gewalt, verzeichnet die Walliser Kantonspolizei mehr als einen Einsatz pro Tag.

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