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Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Neue Beschränkungen zur Eindämmung des Anstiegs der Gesundheitskosten

Angesichts des anhaltenden Anstiegs der Gesundheitskosten und deren Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien verschärft der Staatsrat die Massnahmen zur Eindämmung der Ausgaben zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Er hat beschlossen, die Beschränkung der Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP neben den bereits betroffenen Fachgebieten Kardiologie und Radiologie auch auf neue Fachärzte für Augenheilkunde sowie auf neue Leistungserbringer im Bereich der Pflege zu Hause auszuweiten. Diese Massnahmen, welche seit dem 01. Juli 2026 in Kraft sind, fügen sich in den Rahmen der Kompetenzen ein, die den Kantonen durch das Bundesrecht übertragen wurden, um dazu beizutragen, den Anstieg der Gesundheitskosten einzudämmen. 
 

Die Gesundheitskosten steigen seit mehreren Jahren stetig an, was zu einem kontinuierlichen Anstieg der Ausgaben zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und damit auch der Krankenkassenprämien führt. Diese Entwicklung ist im Wallis besonders besorgniserregend, wo der Anteil älterer Menschen über dem nationalen Durchschnitt liegt und der Bedarf an Gesundheitsleistungen voraussichtlich weiter zunehmen wird. Vor diesem Hintergrund macht der Kanton von den ihm durch das Bundesrecht eingeräumten Befugnissen Gebrauch, um zur Eindämmung der Gesundheitskosten beizutragen.

Seit Inkrafttreten der Ausführungsverordnung über die Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (AZBAV) am 01. Mai 2025 kann der Kanton die Zulassung neuer Ärzte beschränken, wenn die Ärztedichte in einem bestimmten Fachgebiet auf kantonaler Ebene oder in bestimmten Regionen als ausreichend erachtet wird. Diese Befugnis ergibt sich aus einer im Bundesrecht vorgesehenen Verpflichtung, wonach die Kantone die Zulassungen beschränken müssen, wenn ein Überangebot an Leistungen besteht. Bislang betraf diese Beschränkung Fachärzte für Kardiologie und Radiologie.

Gemäss den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichten Statistiken liegt die Versorgungsquote für augenärztliche Leistungen im Wallis bei 102%. In Absprache mit der Vereinigung der Augenärzte und der Walliser Ophthalmologische Gesellschaft hat der Staatsrat beschlossen, die Beschränkungen auf Fachärzte für Augenheilkunde auszuweiten. Er hat daher eine Änderung der AZBAV verabschiedet, deren Inkrafttreten auf den 01. Juli 2026 festgelegt wurde. Ab diesem Datum und sofern keine Ausnahmesituation vorliegt, wird jeder neue Antrag auf Zulassung eines Augenarztes, dessen Leistungen zu Lasten der OKP abgerechnet werden sollen, abgelehnt.

Das Bundesrecht erlaubt es den Kantonen zudem, die Zulassung neuer Leistungserbringer im Bereich der Pflege zu Hause zu beschränken, wenn die jährlichen Kosten pro Versicherten stärker steigen als im Schweizer Durchschnitt. Im Wallis ist die Zahl der Anbieter von Spitex-Dienstleistungen, insbesondere der selbstständigen Pflegefachpersonen sowie der privaten Spitex-Organisationen, in den letzten Jahren stark gestiegen, was zu einem erheblichen Anstieg des Volumens der in Rechnung gestellten Pflegestunden geführt hat. Analysen zeigen, dass die von der OKP zu tragenden Kosten im Wallis schneller steigen als in der gesamten Schweiz.

Angesichts dieser Situation hat der Staatsrat die Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege (VPFL) verabschiedet, um die Abrechnung von Leistungen durch Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie selbstständige Pflegefachpersonen zu Lasten der OKP zu begrenzen. Auch diese Begrenzung gilt seit dem 01. Juli 2026. Diese Massnahmen können je nach Entwicklung des Bedarfs angepasst werden.

Es ist zu beachten, dass sich diese Massnahmen ausschliesslich auf das Recht beziehen, Leistungen zu Lasten der OKP in Rechnung zu stellen. Sie haben keinerlei Auswirkungen auf die Bedingungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung.

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