Anforderungen an Dienstbarkeitspläne (Art. 732 Abs. 2 ZGB)
Dienststelle für Grundbuchwesen
Zur Vereinheitlichung der Praxis der Grundbuchämter und unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 III 742) ergebenden Anforderungen präzisiert die Dienststelle für Grundbuchwesen die Anforderungen an Pläne zur Bestimmung der räumlichen Ausdehnung von Dienstbarkeiten im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB. Diese müssen auf amtlichen Vermessungsdaten beruhen und es ermöglichen, die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeit klar, präzise und eindeutig zu bestimmen.
Als solche werden zugelassen:
- von einem Geometer erstellte Pläne;
- Pläne aus dem ÖREB-Kataster, sofern sie aktuell sind, in einem geeigneten Massstab erstellt oder ausreichend vermasst und ordnungsgemäss unterzeichnet sind; (Cadastre RDPPF)
- aktuelle Pläne aus dem GIS, sofern sie es ermöglichen, die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeit mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen.(https://sitonline.vs.ch/urbanisation/mo/#/?lang=de)
Nicht mehr zugelassen werden hingegen:
- Pläne aus VSgis;
- von Architekten oder anderen Privatpersonen erstellte Pläne.
Der Plan muss je nach seiner Art und dem betreffenden Rechtsgeschäft die erforderlichen Unterschriften enthalten.
Im Interesse einer einheitlichen Praxis und der Rechtssicherheit soll das Erfordernis eines von einem Geometer erstellten Plans schrittweise verallgemeinert werden.