Übermittlung von Dokumenten an die Grundbuchämter
Dienststelle für Grundbuchwesen
In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 und 2 GIDA müssen alle Dokumente, die Personendaten und/oder besonders schützenswerte Daten enthalten, ausschliesslich per Post an die Grundbuchämter übermittelt werden. Die Übermittlung solcher Dokumente per unverschlüsselter E-Mail entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Diese Massnahme gilt bis zur Einführung eines Systems für die sichere elektronische Übermittlung, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist möglich, eine interne Referenznummer der Kanzlei (oder die Urschriftennummer) anzugeben, um die Rückmeldung zu allfälligen Suspendierungen zu erleichtern.
Die vorübergehende Systemänderung hat auch Auswirkungen auf das Bestellen von Lastenverzeichnissen. Bestellungen per E-Mail sind einstweilen nicht mehr möglich. Stattdessen können die Katasterauszüge im Original per Post zugestellt oder beim Empfang abgegeben werden.