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Bauen in lärmbelasteten Gebieten: Neue Regeln ab dem 1. April 2026

Am 25. Februar 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 in Kraft zu setzen. Bauen in lärmbelasteten Gebieten und gleichzeitig die Siedlungsentwicklung nach innen vorantreiben sowie eine gute Lebensqualität gewährleisten: Dies ist das Ziel der neuen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen ändern.

Die Regeln für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten entwickeln sich ab dem 1. April 2026 weiter. Diese Revision soll die Innenentwicklung des Siedlungsgebiets erleichtern und gleichzeitig den Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung sicherstellen.

Die Grundregel bleibt unverändert: Ein Bauprojekt kann nur bewilligt werden, wenn die Lärmgrenzwerte gemäss LSV eingehalten sind oder wenn Massnahmen getroffen werden, die das Gebäude und seine zukünftigen Nutzer wirksam vor Lärm schützen (Ausrichtung der Räume, planerische oder bauliche Lösungen). Erweist sich die Umsetzung solcher Massnahmen als unverhältnismässig, sind neue Möglichkeiten vorgesehen. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist, die zum Wohnkomfort beitragen:

  • In lärmbelasteten Wohnungen ist eine kontrollierte Lüftung der Wohnräume installiert, und entweder ist ein Kühlsystem vorgesehen oder mindestens ein Raum verfügt über ein Fenster, das die Immissionsgrenzwerte einhält;
  • Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, das die Immissionsgrenzwerte einhält;
  • Die Wohnung umfasst mindestens einen lärmempfindlichen Raum mit einem Fenster, das die Immissionsgrenzwerte einhält, sowie einen privaten Aussenbereich, der diese Werte ebenfalls erfüllt.

Die Bauherrschaften müssen künftig die geprüften Lösungen dokumentieren und begründen, weshalb bestimmte Massnahmen nicht umgesetzt wurden. Zudem sind Schutzverglasungen vor Fenstern nicht mehr zulässig.

Ausnahmen bleiben in besonderen Fällen möglich, insbesondere bei grossen Überbauungen oder im Zusammenhang mit Fluglärm, sofern der Bau des Gebäudes von überwiegendem Interesse ist. In jedem Fall muss die Schalldämmung der Gebäude verstärkt werden.

Der Dienststelle für Umwelt (DUW) begleitet die Umsetzung dieser neuen Regeln und steht Behörden, Fachleuten und Privatpersonen für Information und Beratung zur Verfügung.