Referendum
Das Referendum ist ein politisches Recht, welches den Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen erlaubt, gegen Rechtserlasse des Grossen Rates die Volksabstimmung zu verlangen.
Diese Seite stellt die Rechtserlasse vor, die dem Referendum unterliegen, und informiert Sie auch darüber, wie Sie ein Referendum ergreifen können.
Was kann durch ein Referendum erreicht werden?
Vier Arten von Referenden
- obligatorisches
(Art. 30 Abs. 1 KV und Art. 38 Abs. 1 GORBG), - fakultatives
(Art. 31 Abs. 1 KV und Art. 39 Abs. 1 und 41 GORBG), - resolutives
(Art. 32 Abs. 2 KV und Art. 42 Abs. 1 GORBG) und - ausserordentliches
(Art. 31 Abs. 2 KV und Art. 123 GORBG).
Wenn die Kantonsverfassung ganz oder teilweise revidiert wird, ist diese dem Volk zur Annahme oder Verwerfung zu unterbreiten (Art. 105 Abs. 1 KV). Dies ist das obligatorische Referendum.
Dekrete werden sofort in Kraft gesetzt. Falls 3’000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen, sind sie im folgenden Jahr dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten (Art. 32 Abs. 2 KV und Art. 42 GORBG). Dies ist das Resolutivreferendum.
Wenn von den Stimmberechtigten verlangt wird, über einen Rechtserlass abzustimmen, spricht man von einem fakultativen Referendum.
Beachten Sie, dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf das fakultative Referendum beziehen.
Referendumsfähige Rechtserlasse
- die Gesetze,
- die Dekrete,
- die Konkordate,
- die Verträge und Vereinbarungen, die Rechtsnormen enthalten,
- sowie die Beschlüsse des Grossen Rates, welche eine ausserordentliche Ausgabe zur Folge haben, die als einmalige 0,75 Prozent oder als wiederkehrende Ausgabe 0,25 Prozent der Bruttogesamtausgaben der Verwaltungs- und Investitionsrechnung des letzten Verwaltungsjahres übersteigt.
Erlasse, die nicht dem (fakultativen) Referendum unterliegen
Nicht der Volksabstimmung unterliegen die Ausführungsgesetze und auch die ordentlichen Ausgaben und die übrigen Beschlüsse (Art. 31 Abs. 3 KV und Art. 40 Abs. 1 GORBG).
Erlasse unter Referendumsfrist
Laufende Referenden: https://lex.vs.ch/app/de/referendums
Abgelaufene Referenden: https://lex.vs.ch/app/de/referendums/expired
Wie kann man im Kanton Wallis ein Referendum ergreifen?
Wer kann ein Referendum ergreifen?
Jede Person, die im Kanton Wallis stimmberechtigt ist, kann ein Referendum ergreifen. Es ist auch möglich, ein Referendumskomitee aus stimmberechtigten Personen zu gründen.
Wie geht man vor, um ein Referendum zu initiieren?
1 |
Vorbereitung des ReferendumsJede im Kanton Wallis stimmberechtigte Person oder das von stimmberechtigten Personen gebildete Referendumskomitee kann das Referendum während der Session, in der der betreffende Erlass vom Grossen Rat genehmigt wird, oder sogar früher vorbereiten. |
2 |
Vorbereiten der UnterschriftenlisteDie Unterschriftenliste hat zu enthalten (Art. 101 und Art. 113 kGPR):
Es ist zu beachten, dass die Staatskanzlei vor der Einreichung der Unterschriftenlisten keine vorherige Kontrolle dieser Listen auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchführt. Die Urheber eines Referendums respektive das Referendumskomitee ist verpflichtet, Listen einzureichen, die den oben genannten Grundsätzen entsprechen, andernfalls ist das Referendum unzulässig. |
3 |
Musterformular einer Unterschriftenliste
Es sei darauf hingewiesen, dass wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste zur Unterzeichnung herunterlädt, dafür verantwortlich ist, dass sie allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt (Art. 102 Abs. 1 kGPR). |
4 |
Start der UnterschriftensammlungJede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens berechtigt (Art. 99 Abs. 1 kGPR). Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben (Art. 100 Abs. 1 und 2 kGPR). |
5 |
Bestätigung der Stimmrechtsbescheinigung durch die GemeindenDer Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen. Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das gleiche Begehren unterzeichnet hat. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung zuzustellen (Art. 103 Abs. 1 und 2 kGPR). |
6 |
Hinterlegung der mit der Bestätigung versehenen Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei und Ernennung eines BevollmächtigtenDie Unterschriftenlisten, versehen mit der Bestätigung der Stimmberechtigung, müssen der Staatskanzlei in einem einzigen Mal und innert der Frist von 90 Tagen seit der Veröffentlichung des dem Referendum unterliegenden Rechtserlasses im Amtsblatt eingereicht werden (Art. 31 Abs. 1 KV). Die Unterschriftenlisten müssen innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht erlaubt (Art. 98 Abs. 1 kGPR). Ein Termin ist vorgängig zu vereinbaren und aus organisatorischen Gründen wird empfohlen, die Staatskanzlei frühzeitig zu kontaktieren (Telefonnummer +41 27 606 21 00). Um die Kontrolle der Unterschriftenlisten zu erleichtern, sind die Unterschriftenlisten in Ordnern, alphabetisch und nach Gemeinden sortiert, einzureichen. Die Urheber des Referendums, beziehungsweise das Referendumskomitee, werden gebeten, einen Bevollmächtigten zu bezeichnen. Die Kontaktinformationen dieses Bevollmächtigten müssen der Staatskanzlei übermittelt werden:
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Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Referendum zustande kommt?
Für das Zustandekommen eines Referendums müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung des dem Referendum unterliegenden Erlasses im Amtsblatt 3’000 Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden (Art. 31 Abs. 1 KV; Art. 112 Abs. 1 kGPR).
Der Staatsrat entscheidet, ob ein Referendum die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht (Art. 105 Abs. 1 kGPR).
Die Staatskanzlei leitet das Referendumsbegehren schliesslich an das für die Organisation der Abstimmung zuständige Departement weiter.
Weitere Informationen
Die gesetzlichen Grundlagen zum Referendum im Kanton Wallis finden Sie in den:
- Art. 31 und 32 sowie Art. 105 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1),
- Art. 97 – 106 sowie Art. 112 und 113 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR; SGS/VS 160.1), sowie
- Art. 38 fortfolgende des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG; SGS/VS 171.1).
Diese Rechtserlasse können auf der Webseite der Gesetzgebung des Kantons Wallis https://lex.vs.ch abgerufen werden.