Initiative

Das Initiativrecht ist ein politisches Recht, das es den Wählerinnen und Wählern ermöglicht, eine Volksabstimmung über einen bestimmten Gegenstand zu verlangen. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtserlasse, die Gegenstand einer Initiative sein können, sowie Informationen darüber, wie Sie eine Initiative einreichen können.

Was kann mit einer Initiative erreicht werden?

Erlass, der Gegenstand einer Initiative sein kann
  • die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung,
  • die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung eines Gesetzes,
  • die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung eines Dekretes, und
  • die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung anderer Beschlüsse, welche dem Referendum unterliegen.

Von dieser Liste ausgenommen sind: Die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse, über die das Volk seit weniger als 4 Jahren abgestimmt hat sowie die bereits ausgeführten Beschlüsse und die Dekrete mit einer Gültigkeit unter einem Jahr.

 

Arten der Volksinitiative
  • die Volksinitiative kann als ausgearbeiteter Entwurf vorliegen (Art. 34 KV),
  • oder als allgemeine Anregung formuliert sein (Art. 35 KV).

 

Wie kann man im Kanton Wallis eine Initiative einreichen?

Wer kann eine Initiative lancieren?

Das Initiativkomitee muss aus mindestens 7 im Kanton stimmberechtigten Personen bestehen (Art. 108 Abs. 1 lit. c kGPR).

 

Wie geht man vor, um eine Initiative zu lancieren?

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Vorbereitung der Initiative

Zunächst ein Initiativkomitee gründen, welches aus mindestens 7 im Kanton stimmberechtigten Personen besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. c kGPR).

 

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Vorbereitung der Unterschriftenliste 

Die Unterschriftenliste hat die nachfolgenden Elemente zu enhalten (Art. 101 sowie Art. 108 kGPR):

  • die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Stimmregister eingetragen sind;
  • den Titel und den Text der Initiative in beiden Sprachen (deutsch und französisch);
  • den folgenden Text «Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen. Er darf die gleiche Initiative oder das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. Wer absichtlich eine andere Unterschrift als die seine anbringt, für einen Dritten unterzeichnet oder mehr als einmal unterschreibt, macht sich im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar (Art. 282 StGB)» (Art. 100 kGPR);
  • den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
  • die Namen, Vornamen und Adressen von mindestens 7 Initianten der Initiative (Initiativkomitee);
  • eine vorbehaltslose Rückzugsklausel, wonach die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees zum Rückzug der Initiative befugt ist.

 

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Musterformular einer Unterschriftenliste

Es sei darauf hingewiesen, dass wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste zur Unterzeichnung herunterlädt, dafür verantwortlich ist, dass sie allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt (Art. 102 Abs. 1 kGPR).

 

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Unterbreitung der Unterschriftenliste vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei zur Vorprüfung

Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur beratenden Vorprüfung bezüglich der einzuhaltenden Formvorschriften zu unterbreiten:

  • in elektronischer Form an: CHE-legislation@admin.vs.ch
  • per Post an:
    Staatskanzlei - Präsidium
    Sektion Rechtsangelegenheiten
    Avenue de France 71
    1951 Sitten

Jedes Initiativbegehren muss von allen Initianten unterzeichnet und der Staatskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung gemeldet werden (Art. 107 Abs. 1 kGPR). Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Sie kann den Titel einer irreführenden oder zu Verwechslungen Anlass gebenden oder propagandistische Elemente enthaltenden Initiative abändern. Im Falle von Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat als letzte kantonale Instanz (Art. 107 Abs. 2 kGPR). Die Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung der Texte in den beiden Sprachen und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen vor (Art. 107 Abs. 4 kGPR).

Bitte beachten Sie, dass die Vorprüfung und die Überprüfung der Übereinstimmung der beiden Sprachversionen mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen kann.

 

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Veröffentlichung von Titel und Text der Initiative im Amtsblatt

Nach dieser Prüfung werden der Titel und der Text der Initiative in beiden Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Unterschriftensammlung wird ebenfalls darin erwähnt (Art. 107 Abs. 3 kGPR).

 

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Lancierung und Unterschriftensammlung

Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Unterzeichnung einer Initiative berechtigt (Art. 99 Abs. 1 kGPR). Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen. Er darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben (Art. 100 Abs. 1 und 2 kGPR).

 

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Stimmrechtsbescheinigung durch die Gemeinden

Der Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen. Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das gleiche Begehren unterzeichnet hat. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung zuzustellen (Art. 103 Abs. 1 und 2 kGPR).

 

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Einreichung der Unterschriftenliste versehen mit der Bestätigung bei der Staatskanzlei und Bezeichnung eines Bevollmächtigten des Initiativkomitees

Die Unterschriftenlisten, versehen mit der Bestätigung der Stimmberechtigung, müssen der Staatskanzlei in einem einzigen Mal und innert der Frist von einem Jahr seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt eingereicht werden (Art. 110 Abs. 1 und 2 kGPR).

Die Unterschriftenlisten müssen innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht erlaubt (Art. 98 Abs. 1 kGPR). Ein Termin ist vorgängig zu vereinbaren und aus organisatorischen Gründen wird empfohlen, die Staatskanzlei frühzeitig zu kontaktieren (Telefonnummer +41 27 606 21 00). Die Unterschriftenlisten sind in Ordnern, alphabetisch und nach Gemeinden sortiert, einzureichen.

Beachten Sie ausserdem, dass das Initiativkomitee einen Bevollmächtigten zu bezeichnen hat, der in seinem Namen handelt und dem die offiziellen Mitteilungen rechtsgültig zugestellt werden (Art. 109 Abs. 1 kGPR). Die Kontaktinformationen dieses Bevollmächtigten müssen der Staatskanzlei übermittelt werden. Die vollständigen Kontaktinformationen des Initiativkomitees und die Unterschrift jedes Mitgliedes (mindestens 7 Personen) müssen ebenfalls auf dem Postweg an die Staatskanzlei an folgende Adresse geschickt werden:

Staatskanzlei - Präsidium
Sektion Rechtsangelegenheiten
Avenue de France 71
1951 Sitten

 

 

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Initiative zustande kommt?

Für das Zustandekommen einer Initiative braucht es innert einer Sammelfrist von 12 Monaten nach der Publikation im Amtsblatt die Unterschriften von 4'000 Stimmberechtigten (Art. 33 Abs. 1 KV) respektive 6'000 Stimmberechtigten für die Verfassung (Art. 100 Abs. 1 KV). Der Staatsrat entscheidet, ob ein eine Volksinitiative die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht (Art. 105 Abs. 1 kGPR).

Sobald der Staatsrat das Zustandekommen der Initiative festgestellt hat, überweist er sie zur Prüfung ihrer Gültigkeit an die Justizkommission (Art. 115 Abs. 1 GORBG), dann zur Annahme oder Zurückweisung (Art. 118 Abs. 1 GORBG) oder sogar zur Ausarbeitung eines Gegenentwurfs (Art. 119 GORBG).

Hier finden Sie weitere Informationen über das Verfahren vor dem Grossen Rat. Ein Dokument aus dem Jahr 2012 wurde veröffentlicht, das immer noch aktuell ist und eine Typologie der Volksinitiativen sowie ein Schema enthält (S. 8 ff.):  https://parlement.vs.ch/app/de/document/152207

 

Kann eine Initiative zurückgezogen werden?

Die Initiative kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Rates, die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten, zurückgezogen werden (Art. 111 Abs. 1 kGPR). Eine in Form der allgemeinen Anregung abgefasste Initiative, der sich der Grosse Rat anschliesst, oder eine vom Grossen Rat genehmigte Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, können nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 111 Abs. 2 kGPR). Der Staatsrat prüft, ob der Rückzug der Initiative unter ordnungsgemässen Bedingungen erfolgte (Art. 111 Abs. 3 kGPR).

 

Weitere Informationen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Initiative im Kanton Wallis finden Sie in den:

Diese Rechtserlasse können auf der Webseite der Gesetzgebung des Kantons Wallis https://lex.vs.ch abgerufen werden.

Zusätzliche Informationen zum Initiativrecht

Laufende kantonale Volksinitiativen

Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien
Initiativ-Komitee Parti socialiste du Valais romand et autres
Verfahrensstand Unterschriftensammlung läuft
Datum der Einreichung der Initiative Dezember 2024
Vorprüfung bei der Staatskanzlei Erfolgt
Veröffentlichung von Titel und Text der Initiative im Amtsblatt Der Text der Initiative wurde im Amtsblatt vom 31. Januar 2025 publiziert. 
Ablauf der Sammelfrist 2. Februar 2026
Zustandekommen der Initiative und Publikation -
Überweisung an den Grosse Rat -

 

Kantonale Volksinitiative für eine Kreislaufwirtschaft
Initiativ-Komitee Parti Vert’ libéraux valaisans
Verfahrensstand Unterschriftensammlung läuft
Datum der Einreichung der Initiative 8. Dezember 2024
Vorprüfung bei der Staatskanzlei Erfolgt
Veröffentlichung von Titel und Text der Initiative im Amtsblatt Der Text der Initiative wurde im Amtsblatt vom 13. Februar 2025 publiziert.
Ablauf der Sammelfrist 16. Februar 2026
Zustandekommen der Initiative und Publikation -
Überweisung an den Grosse Rat -