Die Simplon-Baustelle auf dem Prüfstand des Arbeitsrechts
Eine symbolträchtige Baustelle und das Fabrikgesetz
Zu Beginn der Arbeiten an der zweiten Röhre im Jahr 1912 war das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken von 1877 bereits seit mehr als dreissig Jahren in Kraft. Mit diesem Gesetz hatte der Bund erstmals landesweit einheitliche Vorschriften zum Schutz der Fabrikarbeiter eingeführt. Es regelte insbesondere die Arbeitszeit sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit und schränkte damit den Handlungsspielraum der Unternehmen bei der Organisation der Arbeit ein, der bis dahin weitgehend unreguliert gewesen war.
Aus der am 6. März 1914[1] erteilten Bewilligung geht hervor, dass diese Bestimmungen auch für die Baustelle im zweiten Simplontunnel galten. Darin wird ausdrücklich festgelegt, dass die Anlagen auf der Nordseite, also in Brig, dem Fabrikgesetz unterlagen. Nacht- und Sonntagsarbeit war dort daher nur mit einer vom damaligen Eidgenössischen Departement für Industrie erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig.
Wer durfte die Sonntagsarbeit genehmigen?
Ein Schreiben des Walliser Staatsrats vom 16. Dezember 1913[1] an die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen beantwortet diese Frage. Darin wird festgehalten, dass die erforderliche Genehmigung nicht von den betroffenen Gemeinden erteilt werden konnte. Diese Zuständigkeit lag gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891 ausschliesslich beim Eidgenössischen Departement für Industrie.
Einige Monate später, am 6. März 1914, erteilte der Bund die beantragte Ausnahmegenehmigung. Für die gesamte Dauer der Bauarbeiten an der zweiten Röhre des Simplontunnels wurde den dem Fabrikgesetz unterstehenden Betrieben in Brig die Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt. Die Genehmigung war jedoch an strenge Auflagen geknüpft: Nach den damals geltenden Arbeitsschutzbestimmungen durften nachts und sonntags ausschliesslich männliche Arbeiter über 18 Jahren beschäftigt werden.
Zwischen Verwaltung und Sozialgeschichte
Auf den ersten Blick handelt es sich lediglich um ein gewöhnliches Verwaltungsdossier. Bei näherem Hinsehen dokumentiert es jedoch anschaulich die praktische Umsetzung des Fabrikgesetzes. Selbst bei einem so symbolträchtigen Grossprojekt wie dem Bau des Simplontunnels konnten die gesetzlichen Vorschriften nicht umgangen werden, ohne dass sie von den Bundesbehörden geprüft und ausdrücklich bewilligt wurden.
Dass sich heute Unterlagen zur Baustelle des Simplontunnels im Bestand der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) finden, mag überraschen. Der Bestand umfasst insbesondere die Akten der kantonalen Fabrikinspektionen, die für die Kontrolle der dem Gesetz unterstehenden Betriebe zuständig waren. Er stellt damit eine wertvolle Quelle für die Erforschung der praktischen Anwendung der Arbeitsgesetzgebung zu Beginn des 20. Jahrhunderts dar.
Ein Blick ins Archiv
Die Dokumente wurden 1962 von der Vorgängerbehörde der heutigen Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit an das Staatsarchiv Wallis übergeben. Im Jahr 2015 wurden sie erschlossen und inventarisiert; seither sind sie frei zugänglich. Die Akten verdeutlichen, dass der Simplontunnel nicht nur eine technische Meisterleistung darstellt. Sie dokumentieren zugleich die Entwicklung des Arbeitnehmerschutzes und die wachsende Rolle des Staates bei der Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften.
[1] Abschrift « Das schweizerische Industrie Departement» an die «Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, 6 mars 1914 (CH AEV, 3510-2, Bauabteilung für den Simplontunnel II 1913-1920)
[2] « Chef du département de justice et police du Canton du Valais » an « Monsieur W. Haenni, Inspecteur cantonal des fabriques », 16 décembre 1913 (CH AEV, 3510-2, Bauabteilung für den Simplontunnel II 1913-1920)