Ratgeber: Öffentlichkeitsprinzip vs. Amtsgeheimnis

Im Kanton Wallis gilt seit 2011 das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA), welches das Öffentlichkeitsprinzip verankert. Dieses besagt, dass jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in amtliche Dokumente zu nehmen. Die Behörden und die Verwaltung sind damit verpflichtet, die Öffentlichkeit über alle Vorgänge von allgemeinem Interesse zu informieren. Gleichzeitig aber unterliegt jeder Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung dem Amtsgeheimnis. Dies, sofern das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung ihm nicht erlaubt, gewisse Informationen weiterzugeben. Aber woher weiss man als Mitarbeiter, was heraus gegeben werden darf und was nicht?

Das Amtsgeheimnis gilt nach wie vor und ist nicht verhandelbar. Allerdings hat es nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher. Wo damals noch grundsätzlich alles innerhalb der Verwaltung geheim war, sind heute viele amtliche Dokumente öffentlich zugänglich. In diese Kategorie fallen alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind. Etwa Dossiers, Botschaften, Berichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenzen, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen und Entscheide.

Ein Amtsgeheimnis liegt dennoch weiterhin vor, wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht oder es sich um Tatsachen handelt, die weder im öffentlichen noch im privaten Interesse mitgeteilt werden dürfen. Das Amtsgeheimnis gilt gegenüber Privaten, den Medien, anderen Behörden sowie Mitarbeitenden, die mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu tun und keine Aufsichtsfunktion haben.

Wem diese ganzen Bestimmungen und Ausnahmen Kopfschmerzen bereiten, kann aufatmen. Denn der Mitarbeitende muss nicht selbst darüber befinden, welche Informationen er nun preisgibt. Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein Gesuch, muss er dieses an die zuständige Ansprechperson innerhalb der Dienststelle oder des Departements weiterleiten. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann nämlich disziplinarische und unter Umständen zivilrechtliche Folgen haben. Sie stellt zudem auch einen Straftatbestand dar. Wer das Geheimnis allerdings mit schriftlicher Bewilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart, macht sich nicht strafbar.

 

 

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