Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

Die Aufgaben der Kommission sind im GIDA, im ARGIDA sowie in ihrem Reglement geregelt. Sie stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (Art. 1 GIDA) von den gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden (Art. 3 GIDA) korrekt angewendet werden.

Sinn und Zweck der einschlägigen Rechtsgrundlagen ist es denn auch, die Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger bei der Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden sowie die Aufbewahrung und Konsultation von bestimmten Dokumenten zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 GIDA).

Die kantonale Aufsichtsbehörde in Sachen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip besteht aus zwei unabhängigen Behörden:

  • dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
  • der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (KDSÖK)

Der Beauftragte hat hauptsächlich Aufgaben im Bereich Beratung und Mediation, während die Kommission die erstinstanzliche Entscheidungsbehörde ist.

Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird.