Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft leitet die Strafuntersuchungen, erlässt Einstellungsverfügungen und Strafbefehle und vertritt die Anklage vor den Strafgerichten.

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Zentrale Staatsanwaltschaft
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Gerichte

Die Walliser Gerichte haben Zivil-, Straf- und Verwaltungszuständigkeiten. Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch die Gemeinderichter, die neun Bezirksgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt.

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Kantonsgericht
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Medienmitteilung

Strafverfahren betreffend Lawinenniedergang auf dem Skigebebiet von Anzère am 27. Dezember 2009

12/12/2017 | Staatsanwaltschaft

Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis durch das Bundesgericht

Zur Erinnerung

Mit Urteil vom 14. März 2016 hat die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Berufung der drei Variantenskifahrer gutgeheissen, welche am 23. Mai 2014 durch den Bezirksrichter für die Bezirke Ering und Gundis wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu bedingten Geldstrafen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden waren, und sie von diesem Vorwurf freigesprochen. Diese „Freeriders“ haben bekanntlich im Dezember 2009 in Anzère oberhalb einer markierten Piste eine Lawine ausgelöst, welche zwei Verletzte forderte.

Mit Urteil vom 28. November 2017 (6B_403/2016) hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. April 2016 gegen das Urteil des Kantonsgerichts gut.

Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Beteiligten aufgrund ihrer Erfahrung und der Informationen, welche aus dem Lawinenbericht entnommen werden konnten, sowie der Signalisation vor Ort, davon hätten absehen müssen, den Hang oberhalb der Piste, welche von der Lawine erfasst wurde, zu traversieren. Indem sie die Warnhinweise nicht berücksichtigt haben, verletzten sie schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht. Aufgrund der angegebenen Gefahrenstufe, war es möglich, dass eine Lawine bereits durch eine geringe Zusatzbelastung ausgelöst wird (namentlich durch einen Skifahrer). Unter diesen Bedingungen war das Verhalten der Beteiligten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Fliesslawine bis auf die unterhalb liegende Piste auszulösen.

Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wurden die drei Skifahrer der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig erkannt. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache an die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Sitten, den 12. Dezember 2017

Die Staatsanwaltschaft gibt in der Sache keine weiteren Auskünfte