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null 3. Rhonekorrektion - Finanzierungsgesetz geht in die Vernehmlassung
Medienmitteilung

3. Rhonekorrektion - Finanzierungsgesetz geht in die Vernehmlassung

26/06/2017 | Dienststelle Hochwasserschutz Rhone

Der Staatsrat gibt den Vorentwurf für das Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion in die Vernehmlassung. Bereits im Juni 2015 wurde ein Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für die 3. Rhonekorrektion an der Urne angenommen. Nun legt der Kanton eine Gesetzesgrundlage vor, die dieses Dekret konsolidieren und die finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Privaten regeln soll. Die Vernehmlassung der Vorlage dauert bis zum 26. September 2017.

Das vom Volk im Juni 2015 angenommene Dekret ermöglichte die Schaffung eines Finanzierungfonds für die 3. Rhonekorrektion (R3). Mit den Geldern aus diesem Fonds konnte der Kanton seine ordentlichen Haushaltsmittel aufstocken und so die Hochwasserschutzarbeiten bei Visp wieder aufnehmen, beziehungsweise neue beginnen, wie etwa in Sitten-Nendaz (Aproz), Collonges, Collombey (Raffinerie und Illarsaz), Vouvry und Port-Valais. Da das Dekret jedoch zeitlich befristet ist, muss es in die dauerhafte Form eines Gesetzes gegossen werden.

Damit er Gemeinden und Dritte zu Beitragsleistungen heranziehen kann, muss der Kanton Änderungen an bestehenden Rechtsgrundlagen vornehmen. Diese sind nämlich nicht auf ein Projekt von den geografischen Ausmassen der R3, das die Gesamtheit der Walliser Gemeinden betrifft, zugeschnitten.

So legt der Kanton also zur Regelung der Finanzierung der R3 eine neue gesetzliche Grundlage vor, das GFinR3. Das Gesetz übernimmt den Inhalt des vom Volk angenommenen Dekrets und auch die Kriterien und Regeln, die nach bisherigem Gesetz für Beitragsleistungen von Gemeinden und Dritten gelten. Allerdings wurden diese der vereinfachten Anwendung halber angepasst und präzisiert. Die Gemeinden werden gemäss dem Solidaritäts-, Kausalitäts- und Nutzniessungsprinzip mit 5 Prozent an den Gesamtkosten der R3 beteiligt. Ob ein Dritter beitragspflichtig ist, entscheidet sich nach dem Steuerwert seines Immobilienbesitzes. Die Höhe der Beteiligung ist abhängig vom Vorteil, der dem Dritten aus dem Bau der R3 entsteht.

Der Vorentwurf für das GFinR3 befindet sich ab heute für drei Monate in der Vernehmlassung, damit die interessierten Kreise dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen werden dann überprüft, bevor der Gesetzesentwurf dem Grossen Rat zur Beratung unterbreitet wird. Die Inkraftsetzung ist für die zweite Jahreshälfte 2018 vorgesehen. Damit schliesst der Kanton also eine Gesetzeslücke und verschafft sich eine neue gesetzliche Handhabe zur Klärung und Vereinfachung des Verfahrens zum Einzug von Beitragsleistungen.

Kantonale Vernehmlassung