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Unternehmen - International

In einer Zeit der Globalisierung und internationaler Mobilität zieht es vermehrt Menschen ins Ausland. Ist es auf der eine Seite eine Herausforderung und Entdeckung in beruflicher und privater Hinsicht, so hat es auf der anderen Seite eine existenzielle Bedeutung im Hinblick auf ein besseres Leben.

Dieser Lifestyle wirft Fragen auf und eine Auseinandersetzung mit dem Sozialversicherungssystems ist unumgänglich.

Die Schweiz unterhält enge Beziehungen zur europäischen Union sowohl auf politischer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene. Diese Beziehungen werden durch ein Vertragswerk von bilateralen Abkommen und Vereinbarungen geregelt, die in den vergangenen Jahren zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen wurden.

 

In der Praxis

Personen die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind grundsätzlich der Schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Der Arbeitgeber meldet die ausländischen Mitarbeiter bei der zuständigen Ausgleichskasse an.

Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder EFTA Staaten, die in der Schweiz versichert sind und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vorübergehend in einen EU-Staat entsandt werden, bleiben dem Versicherungssystem der Schweiz unterstellt.

Für einen Arbeitnehmer, der befristet von der Schweiz aus in einen EU- bzw. EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat entsandt wird, muss eine Bescheinigung A1 ausgestellt werden, welche mindestens 24 Monate gültig ist. Für jeglichen Antrag um eine Entsendung bitten wir Sie, uns einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland zuzustellen. 

Die Merkblätter geben weitere detaillierte Informationen.

Für jeden Arbeitnehmer, der gleichzeitig in mehreren EU- bzw. EFTA-Ländern oder einem Vertragsstaat arbeitet, muss eine Bescheinigung A1 mit einer maximalen Gültigkeit von 24 Monaten ausgestellt werden. Für jeglichen Antrag um eine Entsendung bitten wir Sie, uns das Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei
Mehrfachtätigkeit
zuzustellen.

Falls Ihr Unternehmen regelmässig A1 Formulare benötigt, haben Sie die Möglichkeit, sich auf der Plattform ALPS einzuschreiben, so dass Sie Anträge online stellen können. Diese werden anschliessend an unsere Kasse zur Validierung weitergeleitet. Schreiben Sie sich zunächst mit folgendem Link auf der Plattform ein und stellen Sie uns anschliessend das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular zu (Nutzungsvereinbarung ALPS). 

EU-Länder:
Belgien
, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, UngarnZypern.

EFTA Staaten:
Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Andere Vertragsstaaten:
Australien, Kanada, Chile, Korea (ab 01. Juni 2015), Vereinigte Staaten, Indien, Israel, Japan, Mazedonien, Philippinen, Quebec, San Marino, Türkei, Uruguay (ab 01. April 2015), China (ausser Hongkong, Macao, Taiwan) (ab 19. Juni 2017), Serbien (ab 01. Januar 2019), Montenegro (ab 01. Januar 2019), Kosovo (ab 01. September 2019), Brasilien (ab 01. Oktober 2019).