Ihre Fragen
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Die Quecksilberthematik ist ein komplexes Thema. Wir haben Ihnen hier einige häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch persönlich. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 027 606 31 61 oder per Mail unter chantal.imhof@admin.vs.ch oder stephane.westermann@admin.vs.ch.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Eintrag in den Kataster für mich als Landeigentümer konkret?
Der Bodeninhaber einer eingetragenen Fläche hat die Pflicht, die von der Dienststelle für Umwelt (DUW) vorgeschriebenen Massnahmen (Untersuchung, Überwachung und Sanierung) umzusetzen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Dritte die Belastung des Grundstücks durch ihr Verhalten verursacht haben, kann die DUW verlangen, dass die Massnahmen von diesen Dritten durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Bodeninhaber die Durchführung der Massnahmen dulden bzw. ermöglichen. Die Eintragung in den Kataster ist Voraussetzung für die spätere Sanierung.
Der Katastereintrag bewirkt zudem ein gesetzliches Zerstückelungsverbot, d.h. eine Bewilligungspflicht für den Fall einer beabsichtigten Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Auf ein entsprechendes Gesuch hin kann das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt im Einzelfall auch höher belasteten Parzellen ausnahmsweise unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen eine Bewilligung erteilen. Für belastete Parzellen zwischen 0.5 – 2 mg Hg/Kg hat der Kanton Wallis in einer Allgemeinverfügung (16.10.2015) diese Bewilligung zur Veräusserung und Teilung generell erteilt.
Es ist möglich, auf einem belasteten Grundstück einen Neubau zu erstellen, vorausgesetzt der Boden wurde vorgängig untersucht und das Aushubmaterial wird entsprechend dem Belastungsgrad korrekt entsorgt. Zudem muss sichergestellt werden, dass der verbleibende Untergrund unterhalb der Bauten und Anlagen nicht sanierungsbedürftig ist (weitere Informationen finden Sie im folgenden Dokument). Eine spätere Sanierung darf durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert werden.
Wann ist belasteter Boden auch sanierungspflichtiger Boden?
Ein Boden ist belastet, wenn die Quecksilberkonzentration über 0.5 Milligramm pro Kilogramm Erde beträgt. Gemäss Altlasten-Verordnung sind die Kriterien für die Sanierungspflicht von der Nutzung abhängig. Es gelten folgende Sanierungswerte:
- Standort landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung: über 20 Milligramm Quecksilber pro Kilogramm Erde
- Gärten und Anlagen auf denen Kinder regelmässig spielen, z. B. Kinderspielplätze: über 2 Milligramm Quecksilber pro Kilogramm Erde
Wie ist es zu verstehen, dass in landwirtschaftlichem Boden der Sanierungswert höher liegt als für die im Siedlungsgebiet liegenden Böden?
Der Sanierungswert für landwirtschaftlich genutzte Böden beruht auf den Wirkungspfaden Nahrungspflanze, Futterpflanze und Pflanzenwachstum. Gemäss den Resultaten einer Studie der Agroscope von 2013 wurde dieser Wert auf 20 mg Hg/kg festgelegt. Die Festlegung dieses Wertes basiert jedoch lediglich auf dem Schutzgut Boden. Im Siedlungsgebiet basiert der Sanierungswert für den Boden hingegen auf dem wesentlich niedrigeren toxikologischen Wert für Kinder (2 mg Hg/kg).
Für das Schutzgut Grundwasser ist die Gefährdungsabschätzung für landwirtschaftliche Böden zurzeit noch ausstehend (Festlegung erfolgt voraussichtlich bis zum Mitte 2017). Gemäss heutigen Kenntnissen wird der Sanierungswert bezüglich des Grundwasserschutzes zwischen 2 und 20 mg Hg/kg liegen. Im Ergebnis könnte in Zukunft also ein niedrigerer Sanierungswert als 20 mg Hg/kg in der Landwirtschaftszone zur Anwendung kommen.
Wie läuft eine Sanierung ab?
In der Regel wird der verschmutzte Boden bis auf eine Tiefe von maximal 2 Metern ausgehoben und durch sauberes Material ersetzt. Der ausgehobene Boden muss anschliessend je nach Belastungsgrad behandelt bzw. gesondert entsorgt werden.
Wer ist für die Sanierung verantwortlich und wer führt diese durch?
Die Altlastenverordnung sieht vor, dass die Untersuchungen und Sanierungen in der Regel vom Inhaber des Standortes durchgeführt werden müssen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Dritte die Belastung durch ihr Verhalten verursacht haben, kann die DUW die Durchführung der Sanierung von diesem Dritten verlangen. Die effektiven Sanierungsarbeiten werden von spezialisierten Firmen durchgeführt. Der Sanierungspflichtige kann während oder nach der Sanierung beim Departement für Verkehr, Bau und Umwelt eine Aufteilung der Kosten nach Verursachungsanteilen verlangen.
Wer bezahlt die Sanierung?
Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG: Verursacherprinzip). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie kostenpflichtig ist, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer). Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, kann auch zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Er trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG).
Warum zahlt nicht automatisch die Lonza für die Sanierung?
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass zunächst alle denkbaren Beiträge ermittelt werden müssen. Verantwortung können z. B. auch Transporteure oder staatliche Stellen (durch unterlassene Massnahmen) tragen. In einem zweiten Schritt werden alle Beiträge bewertet und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das entsprechende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Lonza ist zunächst bereit, die nach USG erforderlichen Massnahmen ohne Anerkennung einer endgültigen Zahlungspflicht vorzufinanzieren.
Ich möchte auf einem sanierungsbedürftigen Grundstück bauen. Wer bezahlt die Entsorgung?
Die sanierungsbedingten Mehrkosten müssen grundsätzlich von den Verursachern getragen werden. Wenn der Boden lediglich belastet aber nicht sanierungspflichtig ist, muss der Bauherr gemäss Gesetz die Entsorgungskosten für das ausgehobene Material selber tragen. Der Inhaber des Grundstücks kann von dem oder den Verursachern der Belastung zivilrechtlich einen Schadensausgleich gemäss Art. 32bbis USG fordern.
Dürfen wir das Gemüse aus unserem Garten noch essen?
Das kommt auf den Grad der Verschmutzung auf der entsprechenden Parzelle an. Überall, wo der Quecksilberwert 2 mg Hg/kg übersteigt, ist der Konsum von Produkten aus dem grundstückseigenen Gartenanbau verboten. Unterhalb eines Quecksilberwerts von 2 mg/kg können die Böden für den Gartenbau genutzt werden. Wie Untersuchungen des zertifizierten Labors Dr. Döring in Bremen gezeigt haben, weisen unterschiedliche Gemüsesorten eine differenzierte „Aufnahmefähigkeit“ von Quecksilberspuren auf. Wer die Aufnahme von Quecksilber möglichst tief halten möchte, kann in belasteten Gärten bis 2 mg Hg/kg Gemüse anbauen, das wenig Quecksilber aufnimmt. Konkrete Ratschläge hierfür, erhalten sie aus einem entsprechenden Informationsblatt.