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Ratenweiser Steuerbezug – Aufhebung der Anrechnung der angenommenen Verrechnungssteuer

12/01/2026 | Kantonale Steuerverwaltung

 

Wenn Sie schweizerische Wertpapiere besitzen, deren Erträge der Verrechnungssteuer unterliegen (z. B. Aktien, Anteilscheine, Obligationen, Fondsanteile usw.), sind Sie von der der folgenden Änderung betroffen.

Bisher wurde bei der Fakturierung der Raten der Kantonssteuer automatisch die angenommene Verrechnungssteuer angerechnet. Durch diese Anrechnung kam es zu einer Reduktion der Steuerraten.

Ab der Steuerperiode 2026 kann dieser Mechanismus nicht mehr angewendet werden, da die Bestimmungen des Bundes gemäss dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), Artikel 29 und 30, keine Vorauszahlungen vorsehen. Diese Anpassung kann bei den Kantonssteuerraten zu höheren zu zahlenden Beträgen führen, da die Anrechnung der voraussichtlichen Verrechnungssteuer wegfällt.

Was bedeutet dies nun konkret für Sie?

  • Die Raten der Kantonssteuer werden künftig ohne vorherigen Abzug der angenommenen Verrechnungssteuer berechnet
  • Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt unverändert: Sie erfolgt bei der definitiven Veranlagung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die betreffenden Einkünfte deklariert wurden
  • Es handelt sich somit nicht um eine Abschaffung der Rückerstattung, sondern um eine zeitliche Verschiebung der Rückforderung der Verrechnungssteuer.

Es muss einerseits zwischen der eigentlichen Besteuerung und andererseits der Rückforderung der Verrechnungssteuer unterschieden werden. Die endgültige Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt bei der Endabrechnung (Veranlagung) der kantonalen Steuern gemäss Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses über den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern.

Die Absätze 1 und 2 desselben Artikels, die sich auf die Anrechnung und Berechnung der geschätzten Verrechnungssteuer beziehen, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Da die Verrechnungssteuer nicht mehr mit den Raten verrechnet werden kann, müssen die geforderten Steuerraten der Kantonssteuer 2026 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vollständig bezahlt werden. Andernfalls werden gemäss Artikel 164 des Steuergesetzes (StG) Verzugszinsen erhoben, selbst wenn die Verrechnungssteuer später zurückerstattet wird.

Die kantonale Steuerverwaltung steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.