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Waldbrandgefahr

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Generelles Feuerverbot im Freien

Das generelle Feuerverbot im Freien beinhaltet alle Arten von Feuer mit dem Ziel, bei hohem Risiko das Entstehen von Waldbränden zu verhindern.

Bei einem Feuerverbot sind alle offenen Flammen absolut verboten, unabhängig der Nutzung und Anwendung bei speziellen Anlässen.

Außerhalb des Waldgebietes werden Feuer für die Zubereitung von Speisen (nur Gas- oder Elektroanlagen) oder für Licht toleriert, vorausgesetzt, dass diese Aktivitäten im Rahmen der Strukturen und Einrichtungen unter ständiger Überwachung durchgeführt werden und über die nötigen Mittel verfügen, um das Feuer zu löschen (Feuerlöscher, Wasserschlauch, Hydrant, ...) und keine unmittelbare Brandgefahr darstellen sowie wenig Rauch erzeugen.

Es versteht sich von selbst, dass der Einsatz unter der vollen Verantwortung der Person ist, die die Installation in Betrieb genommen hat und diese für die Schäden zur Verantwortung gezogen wird.

In jedem Fall bleibt das Recht vorbehalten, von der zuständigen Behörde die Verwendung der Installation zu verhindern und ein Feuerverbot auf unbestimmte Zeit an allen Orten auszusprechen.

Im der folgenden, nicht abschliessenden Liste sind Aktivitäten aufgeführt, welche bei einem generellen Feuerverbot möglich sind oder nicht.

All diese Aktivitäten sind unter ständiger Überwachung durch einen Erwachsenen und gemäss der Situation angepassten Sicherheitsmassnahmen durchzuführen. Die nötigen Mittel (Feuerlöscher, Wasserschlauch, Hydrant, ...) sind für einen möglichen Einsatz bereitzuhalten.

Bei windigem Wetter muss ein erhöhtes Brandgefahrrisiko berücksichtigt werden.

 

Mögliche Aktivitäten

  • Benützung von mobilen Grills, welche wenig Rauch erzeugen (Gasgrills oder elektrisch) auf einer festen, nichtbrennbaren Unterlage (z.B. Beton, Platten, usw.);
     
  • Geschlossenes Holzfeuer (Holzofen, Giltsteinofen, Schwedenofen, ...) in einem Haus, einem Ferienhaus oder einem Maiensäß mit einem Rauchabzug, welcher den Normen entspricht;
     
  • Die Verwendung von festen Grills mit Holz oder Holzkohle in geschlossenen Gebäuden (Restaurant, Festhallen, …) mit einem Rauchabzug, welcher den Normen entspricht;

Aktivitäten welche nicht gestattet sind

  • Der Einsatz von mobilen Grills, die wenig Rauch erzeugen (Gasgrills oder elektrisch) und die auf oder innerhalb von 10 Metern einer brennbaren Oberfläche oder Vegetation stehen (auf dem Boden, auf einer Wiese, in der Nähe von Sträuchern oder Bäume, ...);
     
  • Verwendung von mobilen Grills, die eine Menge von Rauch (alle Arten von Holz- oder Kohle-Grills, einschließlich Einweggrills) erzeugen;
     
  • Das Abfeuern von privaten Feuerwerk;
     
  • Das Abfeuern von professionellem Feuerwerk in vorgesehenen, überwachten Zonen, organisiert durch die Gemeinden;
     
  • Die Verwendung von festen Grills mit Holz oder Kohle in offenen oder teilweise offenen Unterständen, auch wenn sie den Normen entsprechende Abgasleitungen haben;
     
  • Die Verwendung von fest installierten Feuerstellen (Holz oder Kohle), auch auf öffentlichen Picknickplätze in den Maiensäßen, Alpen und auf Campingplätzen;
     
  • Feuer, welches direkt mit dem Boden Kontakt hat;
     
  • Das Abbrennen von Gartenabfällen im Freien;
     
  • Benutzung von Maschinen, welche mit ihrem Funkenwurf die Vegetation entzünden können (Fackel, Winkelschleifer, usw.);
     
  • Das Ausbringen von Asche und Grillabfällen im Freien;
     
  • Das Anzünden und Freisetzen von Lampions;

Mit diesen Regeln können wir die Bevölkerung auf dem gesamten Kantonsgebiet über die entsprechenden Massnahmen und Ausnahmen bei einem generellen Feuerverbot besser informieren.

Wir dürfen nicht ausser Acht lassen, das bei der Anfeuerung eines Grills, auch nur über einen kurzen Zeitraum, sofort Rauch entsteht und eine Alarmierung der Feuerwehren durch eine Drittperson erfolgen kann. Deshalb soll auch bei den möglichen Aktivitäten wenig Rauch entstehen.

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